Kommentar zur Bundespolizei Schäbiger Dienstherr

Meinung | Münster · Beim Polizeieinsatz während des G7-Gipfel in Schloss Elmau im Jahr 2015 mussten zahlreiche Bundespolizisten permanent in Bereitschaft sein. Vor Gericht mussten sie sich erklagen, dass diese Dienstzeit anerkannt wird. Das ist ein Armutszeugnis, kommentiert unser Autor.

 Symbolbild.

Symbolbild.

Foto: picture alliance / dpa/Matthias Balk

Im Beamtenrecht spielt der Begriff Dienstherr eine wichtige Rolle. Was für Arbeiter und Angestellte der Arbeitgeber ist, ist für Staatsdiener eine Behörde oder ein Vorgesetzter, hinter der oder dem wiederum nicht weniger als der Staat mit seiner ganzen Macht und Masse steht – als Dienstherr eben.

Im Fall des Polizeieinsatzes beim G7-Gipfel in Schloss Elmau im Jahr 2015 hat sich dieser staatliche Patriarch gegenüber seinen Dienstnehmern nicht treu sorgend, sondern selbstherrlich und willkürlich verhalten. Die Bundespolizisten, die mit ihrem Großeinsatz tagelang das Treffen der Staats- und Regierungschefs absicherten, mussten im Nachhinein vor Gericht darum kämpfen, die Einsatzzeiten auch anerkannt zu bekommen. Den verantwortlichen Vorgesetzten schrieben die Oberverwaltungsrichter in Münster in seltener Deutlichkeit ins Pflichtenheft, was gesunder Menschenverstand auch hätte diktieren können: Wenn ein Polizist ununterbrochen erreichbar sein muss, er seine Unterkunft nur nach Genehmigung verlassen darf und seine Dienstausrüstung bei sich tragen muss, er nicht mal ein Bierchen trinken darf – dann ist das Dienst- und nicht Freizeit. Dass die Polizisten sich die Anerkennung ihrer Arbeitszeiten erst über einen jahrelangen Weg durch die juristischen Instanzen erkämpfen mussten, kann man durchaus schäbig nennen.

Die Münsteraner Grundsatzentscheidung muss Folgen haben für die Dienstpläne der Bundespolizei, und das sollte sie auch – im öffentliche Interesse. Wie alle öffentlichen Arbeitgeber müssen auch die Polizeibehörden auf einem engen Bewerbermarkt um Nachwuchs werben und sich in einem günstigen Licht präsentieren. Das bedeutet auch, dass der Dienstherr ein wohlwollender Arbeitgeber ist und kein Willkürherrscher.

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