Richter bestätigen Urteil gegen 61 Jahre alten Augustiner

Niederpleiser brachte seine alkoholkranke Frau um - Es bleibt bei acht Jahren Haft

Bonn/Sankt Augustin. Er habe keinen Ausweg mehr gesehen, sagte Ernst R. Am Morgen des 18. Mai letzten Jahres brachte er seine alkoholkranke Frau in der gemeinsamen Wohnung in Niederpleis um. Die beiden waren 36 Jahre verheiratet gewesen. Während die Frau schlief, schlug er ihr mit einer eisernen Bratpfanne auf den Kopf. Als der Griff abbrach und seine Frau erwachte, erwürgte er sie. Am Dienstag wurde der 61-jährige Ernst R. vom Landgericht Bonn zum zweiten Mal wegen Mordes zu acht Jahren Haft verurteilt.

Bereits am 23. November 2000 hatte die 4. Große Strafkammer, die Schwurgerichtskammer, auf Mord erkannt. Sie hatte das Mordmerkmal der "Heimtücke" bejaht, weil er seine Frau im Schlaf überraschte. Nur weil die Richter wegen einer "reaktiven Depression" verminderte Schuldfähigkeit annahmen, verhängten sie nicht die lebenslange Haftstrafe. Der Angeklagte legte Revision ein.

Auf Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 9. Mai 2001 musste die Tat nun vor der 1. Großen Strafkammer erneut verhandelt werden. Die Schwurgerichtskammer habe die "feindliche Willensrichtung" des Täters, eine Voraussetzung für das Vorliegen von Heimtücke, "nicht rechtsfehlerfrei" bejaht, so die Bundesrichter.

Doch wie im November die Schwurgerichtskammer waren auch die Richter der 1. Strafkammer nach nur einem Verhandlungstag überzeugt: Es war Mord, die "feindliche Willensrichtung" lag vor. "Ernst R. hat seiner Frau eigenmächtig ihr Lebensrecht abgesprochen", so Kammervorsitzender Josef Janßen im Urteil.

Im Januar 2000 hatte Ernst R. seine Stelle in einem Kaufhaus verloren, weil er Geld unterschlagen hatte. Vor seiner Frau und den beiden erwachsenen Töchtern schämte er sich derart, dass er niemandem etwas sagte. Er hatte Angst vor Vorwürfen seiner Frau. Freunde hatte Ernst R. nicht, die Familie lebte schon seit Ende der 70er Jahre sehr isoliert. Damals, kurz nach der Geburt der jüngeren Tochter, war seine Frau alkoholabhängig geworden.

Wochenlang hatte er seit der Kündigung über eine Lösung nachgegrübelt. Er wollte sich das Leben und seine Frau mit in den Tod nehmen. "Ich will ihr die Schande eines Lebens in Armut und Obdachlosigkeit ersparen", schrieb er Tage vor der Tat im Abschiedsbrief an die Töchter. Am Tag vor der Tat war die EC-Karte des Angeklagten gesperrt worden. Er hatte noch zwei Mark im Portemonnaie. Am Morgen erwachte Ernst R. gegen 3 Uhr. Er stand auf, holte die Pfanne und tötete seine Frau.

Tagsüber versuchte er mehrfach, sich selbst das Leben zu nehmen. Am Abend verließ ihn der Mut. Um 23.45 Uhr rief er die Polizei an. Im Gegensatz zur Schwurgerichtskammer sahen die Richter der 1. Strafkammer keinen Grund, verminderte Schuldfähigkeit zuzubilligen. Bei acht Jahren Haft bleibt es dennoch. Nach dem Gesetz darf das Urteil nicht härter ausfallen, wenn nur der Angeklagte, nicht aber die Staatsanwaltschaft in Revision gegangen ist.

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