Nach Insolvenz des Reisekonzerns Thomas-Cook-Kunden sollen bald entschädigt werden

Köln · Der Reisekonzern ist pleite, nun warten geschädigte Kunden auf ihr Geld. Der Versicherer Zurich nennt jetzt eine Entschädigungsquote von 17,5 Prozent, die aber auf vorläufigen Berechnungen beruht. Es könnte auch weniger werden.

 Passagiere stehen am Tag der Insolvenz des britischen Reisekonzerns Thomas Cook im Flughafen Palma de Mallorca und warten an den Check-In-Schaltern.

Passagiere stehen am Tag der Insolvenz des britischen Reisekonzerns Thomas Cook im Flughafen Palma de Mallorca und warten an den Check-In-Schaltern.

Foto: dpa/Clara Margais

Die Kunden des insolventen deutschen Reisekonzerns Thomas Cook, die Anzahlungen oder Vorauszahlungen geleistet haben, können demnächst mit der Entschädigungsquote von 17,5 Prozent rechnen, die der Versicherer Zurich in Aussicht gestellt hat. Der Betrag werde „zeitnah“ überwiesen. Das hat die Kaera AG, die von Zurich mit der Abwicklung beauftragt wurde, den Betroffenen mitgeteilt. Allerdings beruhe die Quote von 17,5 Prozent auf vorläufigen Berechnungen. Die Einzelprüfung relevanter Ansprüche sei noch nicht in allen Fällen abgeschlossen. Bei einer Erhöhung der Quote gebe es Nachzahlungen, für den Fall, dass der Erstattungsbetrag „wider Erwarten“ niedriger ausfalle, behalte man sich eine Rückforderung vor.

Die Geschädigten haben auch ein langes Schreiben des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ottmar Hermann erhalten. Danach sollen die Gläubiger ihre Forderungen bis Ende April anmelden. Das Insolvenzverfahren werde Jahre dauern, und vorher sei mit Auszahlungen aus der Insolvenzmasse nicht zu rechnen. Solange müssen die geprellten Kunden nicht warten. Denn die Bundesregierung hat erklärt, dass sie für eine komplette Entschädigung aufkommt und dass sie sich im Gegenzug die entsprechenden Forderungen der Geschädigten abtreten lassen will.

Dabei geht es auch um weitere Ansprüche an die Zurich. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) hat von Anfang an die Auffassung geäußert, dass die Deckelung der Versicherungsleistung auf 110 Millionen Euro nur die Erstattung der Kundengelder umfasst, nicht aber die Kosten der Rückführung der gestrandeten Reisenden, die mit knapp 60 Millionen Euro beziffert werden.

Nach dieser Rechnung müsste Zurich insgesamt rund 170 Millionen Euro für den Versicherungsfall aufwenden. Darüber sei man sich bisher nicht einig geworden, so das Ministerium. In einem Interview hat Justizministerin Christine Lambrecht (SPD) dem „Handelsblatt“ gesagt, gegebenenfalls müsse das gerichtlich geklärt werden. Ein Rechtsstreit mit Zurich könnte sich, so meinen Experten, über Jahre hinziehen und letzten Endes vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) landen, denn der Streit betreffe nicht nur die Auslegung der einschlägigen Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), sondern auch die Anwendung der Europäischen Richtlinie für Pauschalreisen.

Die gesamte Schadensumme hat Zurich nach vorläufigen Berechnungen mit 287,4 Millionen genannt, wobei vor allem die verlorenen Anzahlungen und Vorauszahlungen ins Gewicht fallen. Wie auch immer die Auseinandersetzung mit der Zurich ausgeht, der Bund muss für sich mit einer Belastung in dreistelliger Millionenhöhe rechnen.

Mit seinem Eintreten für die Geschädigten ist er angekündigten Schadenersatzklagen gegen sich zuvorgekommen. Die liefen darauf hinaus, dass die Bundesregierung die EU-Richtlinie durch Deckelung der Versicherungsleistung auf 110 Millionen Euro fehlerhaft umgesetzt habe.

Nach der EU-Richtlinie sollen Reisende, die eine Pauschalreise erwerben, vor der Insolvenz des Reiseveranstalters „in vollem Umfang“ geschützt werden. Das gelte für die Erstattung von Zahlungen und die Rückbeförderung von Reisenden. Es bleibe den Mitgliedstaaten überlassen, wie der Insolvenzschutz ausgestaltet sei, er solle aber einen wirksamen Schutz gewährleisten. Das bedeute in der Regel, dass ein ausreichend hoher Prozentsatz des Umsatzes des Veranstalters abgedeckt sein müsse.

Bei steigenden Umsätzen sei der Insolvenzschutz anzupassen. Ein wirksamer Insolvenzschutz müsse allerdings nicht „sehr unwahrscheinliche Risiken“ umfassen, etwa die gleichzeitige Insolvenz mehrerer der größten Reiseveranstalter, wenn der Schutz dadurch unverhältnismäßig teuer werde. In solchen Fällen könne die garantierte Erstattung begrenzt werden. Die Bundesregierung hatte die Deckelung damit begründet, dass das Risiko für die Versicherer sonst zu hoch sei.

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