Verbrauchertipp Das sollten Kunden rund um die neue Grundrente wissen

Steuererklärung abgeben und beim Minijob Rentenversicherungspflicht nicht abwählen. Diese Verbrauchertipps sollten Kunden kennen.

 2021 soll die neue Grundrente kommen, die unter bestimmten Bedingungen hilft, die eigene Rente aufzustocken. Um anspruchsberechtigt zu sein, muss man rechtzeitig handeln.

2021 soll die neue Grundrente kommen, die unter bestimmten Bedingungen hilft, die eigene Rente aufzustocken. Um anspruchsberechtigt zu sein, muss man rechtzeitig handeln.

Foto: dpa/Stephan Scheuer

Die Grundrente wird für Bestands- und für Neurentner zum 1. Januar 2021 eingeführt“, heißt es klipp und klar im Beschluss der großen Koalition vom 10. November 2019. Nach dem Koalitionspapier soll es keine fixe Grundrente geben. Die Anspruchsberechtigten sollen vielmehr einen unterschiedlich hohen Zuschlag zu ihrer Rente erhalten. Dadurch sollen kleine Renten um bis zu gut 400 Euro aufgestockt werden. Dafür müssen allerdings mehrere Voraussetzungen erfüllt werden:

Grundrentenzeiten: 35 Versicherungsjahre müssen auf dem Rentenkonto stehen. Dabei werden vor allem Zeiten einer versicherten Beschäftigung – auch eines versicherungspflichtigen Minijobs – zählen. Ebenso Kindererziehungs- und Pflegezeiten sowie Zeiten mit Bezug von Krankengeld, voraussichtlich jedoch nicht Zeiten mit Bezug von Arbeitslosengeld. Wichtig insbesondere für Mütter ist dabei: Die ersten zehn Lebensjahre eines Kindes zählen als „Kinderberücksichtigungszeit“. Das wird vielen Frauen einen Grundrentenanspruch bringen.

Kinderberücksichtigungszeiten sollte man rechtzeitig auf dem Rentenkonto eintragen lassen. Zeiten mit einem Minijob zählen nur dann als Grundrentenzeit, wenn die Versicherungspflicht des Jobs nicht abgewählt wird.

30-Prozent-Schnitt muss erreicht sein: Wer immer nur Kleinstjobs hatte, wird keinen Zuschlag zur Rente erhalten. Einige Jahre mit einem versicherungspflichtigen Minijob sind dagegen in Ordnung. Im Schnitt müssen die Betroffenen im Arbeitsleben 30 Prozent des Durchschnittseinkommens aller Versicherten erzielt und entsprechende Beiträge gezahlt haben. In der Sprache der Rentenversicherung bedeutet das: Bei Rentenbeginn müssen mindestens (35 Jahre x 30 Prozent =) 10,5 Entgeltpunkte auf dem Rentenkonto stehen. Umgekehrt gilt: Wer im Schnitt 80 Prozent des Durchschnittseinkommens erzielt hat (das entspricht 28 Entgeltpunkten), dessen Rente wird nicht aufgestockt.

Einkommensprüfung muss „bestanden“ werden: Es soll eine „abgespeckte“ Bedürftigkeitsprüfung geben. Nach Vermögen und Immobilienbesitz wird nicht gefragt, wohl aber nach dem Einkommen. Alleinstehende mit monatlichen Einkünften von 1250 Euro und Paare mit bis zu 1950 Euro Monatsverdienst können die Grundrente erhalten – soweit das Koalitionspapier wie geplant auch umgesetzt wird. Dabei wird das zu versteuernde Einkommen unter Hinzurechnung des steuerfrei gestellten Anteils der Rente und aller Kapitalerträge zugrundegelegt.

Finanzämter müssen mitspielen: Die Einkommensprüfung soll in einem einfachen Verfahren per elektronischem Datenaustausch zwischen den Finanzämtern und der Deutschen Rentenversicherung erfolgen, so will es das Gesetz. Dafür müssen allerdings noch sowohl die gesetzlichen als auch die technischen Voraussetzungen geschaffen werden. Auf www.biallo.de/vergleiche/soziales/grundrente/ können Interessierte die voraussichtliche Höhe ihrer möglichen Grundrente berechnen.

Die Reihe „Verbrauchertipp“ erscheint montags im GA und bietet Service rund um Verbraucherthemen.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort