Fantasienamen kosten Bonner 28 000 Euro

50-Jähriger machte bei Überweisungen falsche Angaben - Bank muss das Geld laut Urteil nicht zurückzahlen

Bonn. Auf das Konto einer Schweizer Onlinebank wollte der 50 Jahre alte Werner F. (Name geändert) nach eigenen Angaben Geld aus einem Erbfall überweisen. In bar zahlte der Bonner angeblich an zwei aufeinanderfolgenden Tagen im Juli 2004 jeweils gut 14 000 Euro bei der Sparkasse KölnBonn ein. Und die leitete das Geld weiter.

Doch aufgrund eines "Versehens" landete das Geld nicht auf dem Verrechnungskonto in der Schweiz, sondern wurde von der Onlinebank zurück überwiesen. Werner F. verlangte daraufhin die rund 28 500 Euro von der Sparkasse zurück. Allerdings vergeblich: Auf den Überweisungsbelegen hatte der Bonner in dem Feld "Auftraggeber/Einzahler" aber nicht seinen Namen eingetragen.

Statt dessen will der 50-Jährige nach eigenen Angaben zwei "Fantasienamen" erfunden haben, da es die Bank nichts angehe, wer bei ihr Einzahlungen vornehme. Die Sparkasse wiederum verweigerte eine Auszahlung des Geldes, weil Werner F. nicht der "wirtschaftlich Berechtigte" sei, auch wenn er die Einzahlungsquittungen vorlegen konnte.

Der Versuch des Mannes, über die Schweizer Bank an die 28 500 Euro zu kommen, scheiterte ebenfalls: Obwohl die Onlinebank der Sparkasse versicherte, dass sie die Überweisung nicht mehr zurückweisen werde, wurde das Geld nicht transferiert, sondern auf einem Sammelkonto gelagert.

Vor dem Bonner Landgericht verklagte Werner F. daraufhin die Sparkasse auf Rückzahlung des Geldes und der seit 2004 angefallenen Verzugszinsen. Das Angebot der Bank, den Betrag auszuzahlen, falls der 50-Jährige sie im Gegenzug von etwaigen Ansprüchen der angeblich erfundenen Personen freistelle und auf die Zahlung der Verzugszinsen verzichte, lehnte der Bonner ab.

Da die 3. Zivilkammer die Klage jetzt abwies, muss Werner F. auf das gesamte Geld verzichten (Aktenzeichen: LG Bonn 3 O 169/08). Der Kläger habe nicht wirklich nachweisen können, dass die angegebenen Personen nicht existieren. Eine negative Einwohnermeldeamtsauskunft reiche dafür nicht aus.

Zudem stellten die Richter fest, dass selbst dann kein Anspruch bestanden hätte, wenn der 50-Jährige tatsächlich der Einzahler gewesen wäre: Da die Onlinebank das Geld zurückschickte, hätte auch nur sie die 28 500 Euro zurückverlangen können.

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