Unfall bei Eisglätte: Autofahrer verliert Prozess

Für Gericht ist die Straße hoch zur Kreuzbergkirche keine verkehrswichtige Straße, die von der Stadt mit Streuen gesichert werden muss.

Bonn. Verschneite und vereiste Straßen machen Autofahrern mittlerweile schwer zu schaffen. Viele Bürger sind verärgert über den Winterdienst der Stadt, denn mittlerweile haben sich viele Straßen teilweise in Eisbahnen verwandelt, und von Streu- und Räumdiensten ist so gut wie nichts zu sehen.

Und manch einer fragt sich: Muss die Stadt nicht für die Verkehrssicherheit sorgen? Auf jeden Fall nicht überall, entschied am Montag das Landgericht in einem Glätteunfall, der sich im vergangenen Winter ereignete.

Tatort war der Stationsweg in Ippendorf, in der Nähe der Kreuzbergkirche. Ein Autofahrer war auf dem Weg zum Gottesdienst in Höhe der Kirche auf eisglatter Fahrbahn ins Rutschen geraten und mit einem geparkten Fahrzeug kollidiert.

Die Rechtsprechung Die 1. Zivilkammer stützt sich in ihrem Urteil auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 5. Juli 1990. Darin heißt es: Die Räum- und Streupflicht besteht nicht uneingeschränkt, sondern unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen (die Stadt, d. Red.) ankommt. Er habe aber durch Schneeräumen und Bestreuen die Gefahren, die infolge winterlicher Glätte für den Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Wegenutzung und trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bestehen, zu beseitigen.Für den Unfall machte der Kirchgänger anschließend die Stadt verantwortlich, die auf der ganzen Strecke keinerlei Streu- und Räumdienst eingesetzt hatte und verlangte Schadensersatz. Und weil die Stadt die Verantwortung von sich wies und darauf verwies, dass sie dort nach dem Gesetz auch keinen Winterdienst einsetzen müsse, zog der Autofahrer vor die 1. Zivilkammer des Landgerichts.

Knapp 1 000 Euro sollte die Verwaltung ihm erstatten, weil die Stadt seiner Meinung nach dort sehr wohl die Straße hätte räumen müssen. Denn, so argumentierte er vor Gericht: Auch wenn der Stationsweg eine Anliegerstraße sei, so herrsche doch dort gerade an den Wochenenden viel Verkehr, und der Kreuzberg sei nicht nur ein beliebter Anziehungspunkt in Bonn für Wanderer, Ausflügler und rodelnde Kinder mit ihren Eltern, sondern auch zahlreiche Kirchgänger nutzten die Straße, um - wie er - den Gottesdienst oder andere Veranstaltungen in der Kirche zu besuchen.

Das aber vermochte die Zivilkammer nicht zu überzeugen. Das Gericht befand vielmehr: Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht hänge zwar vom Einzelfall ab, aber sie basiere vor allem auf Art und Wichtigkeit eines Verkehrsweges, seiner Gefährlichkeit und des Verkehrsaufkommens.

Der Stationsweg aber sei keine verkehrswichtige, viel befahrene Straße und auch keine innerörtliche Durchgangsstraße. Dass auch Gottesdienstbesucher aus dem überörtlichen Bereich den Weg nutzten, sei für die Beurteilung der Verkehrsbedeutung ohne Belang. Damit wies die Kammer die Klage ab.Bei Gericht ist man gespannt, wie viele Klagen gegen die Stadt dieser Winter zur Folge haben wird.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort