Gericht weist Klage ab Radfahrer rutscht vor Lokal auf Ölfleck aus

Bonn · Dieser tägliche Weg mit dem Fahrrad zur Arbeitsstelle fand für einen 59-Jährigen ein jähes und schmerzhaftes Ende: Auf einem großflächigen Ölfleck vor einem Restaurant in Poppelsdorf rutschte der Fahrradfahrer weg und stürzte.

 Symbolfoto

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Die Folge war nicht nur eine Schulterprellung sondern auch eine Verletzung des Sprunggelenks am rechten Bein. Sechs Wochen war der Mann arbeitsunfähig. In einem Zivilprozess vor dem Bonner Amtsgericht forderte der in Leverkusen lebende Kläger daraufhin 2500 Euro Schmerzensgeld von dem Restaurant. In seinen Augen besteht kein Zweifel daran, dass der Betreiber aufgrund einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht die Schuld an dem Fahrradsturz am Morgen des 5. März 2015 trägt.

Der Ölfleck stamme von Kunststofffässern, die mit gebrauchtem Speisefett gefüllt, dann vor dem Lokal abgestellt und dort von einem Entsorgungsunternehmen abgeholt würden. An jenem Morgen sei es derart rutschig gewesen, dass laut dem Kläger sogar die von ihm per Handy gerufenen Sanitäter auf der Ölschicht ausgerutscht seien. Diese hätten daraufhin Polizei und Ordnungsamt eingeschaltet.

Ein ganz ähnlicher Vorfall ereignete sich dem Kläger zufolge bereits einige Jahre zuvor an genau derselben Stelle. Betroffen war damals laut dem 59-Jährigen dessen Vorgesetzter. Dieser habe sich bei dem Unfall einen dreifachen Bruch des Sprunggelenks zugezogen. Der Fahrradfahrer wirft dem Restaurant nun vor, die Fässer nicht ausreichend gesichert zu haben. Sie müssten seiner Meinung nach so abgestellt werden, dass nicht jedermann an sie herankomme und damit Vandalismus nicht möglich sei. Außerdem sei der Deckel nicht ausreichend gegen ein Auslaufen des Öls gesichert gewesen.

Das Restaurant jedoch will nicht zahlen. Denn vieles spreche dafür, dass bei dem Transport der Fässer durch die Entsorgerfirma etwas schief gelaufen sei. Dafür könne der Restaurantbetreiber jedoch nicht haftbar gemacht werden. Zudem wurde darauf verwiesen, dass die mit einem Springverschluss versehenen Deckel nicht so leicht aufgehen würden. Ein Sturm oder ein Tritt könnten den Fässern nichts anhaben.

Der Amtsrichter schloss sich der Ansicht der Beklagten an und wies die Klage ab. Zwar komme grundsätzlich eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Frage. Der Kläger konnte laut dem Urteil jedoch nicht konkret beweisen, wie und wann es zu dem Ölaustritt kam und wer dafür verantwortlich war. Diese Entscheidung aber will der Gestürzte nicht hinnehmen: Er hat bereits Berufung gegen das Urteil eingelegt.

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