Einschränkende Verkehrsschilder gelten ohne Ausnahmen

Brandenburg · Parkplätze dürfen manchmal nicht von "Mo-Fr, 6-18 Uhr" benutzt werden. Was Autofahrer bei diesem Zusatzschild wissen müssen: Es gilt nicht nur an Werktagen, sondern auch für Feiertage.

 Das Parkverbot gilt hier montags. Das bedeutet, auch am Ostermontag darf hier kein Auto stehen. Foto: Jens Kalaene

Das Parkverbot gilt hier montags. Das bedeutet, auch am Ostermontag darf hier kein Auto stehen. Foto: Jens Kalaene

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Manche Parkplätze sind nur eingeschränkt freigegeben. So kann ein Zusatzschild die Benutzung zum Beispiel für "Mo-Fr, 6-18 Uhr" verbieten. Dann darf ein Autofahrer seinen Wagen auch nicht an einem gesetzlichen Feiertag unter der Woche - etwa am Ostermontag - auf dem Platz abstellen. Darauf weist der ADAC hin und beruft sich auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg (Az.: (2Z) 53 Ss-Owi 103/13 (50/13)).

In dem verhandelten Fall hatten die Parteien eigentlich um eine Geschwindigkeitsübertretung gestritten. Die Einschränkung des Schilds galt ebenfalls für alle Werktage in der Zeit zwischen 6.00 und 18.00 Uhr. Der Kläger fuhr allerdings am Feiertag Christi Himmelfahrt zu schnell und klagte gegen das Bußgeld - ohne Erfolg. Will die Behörde Feiertage von der Regel ausnehmen, muss sie "werktags, Mo-Fr, 6-18 Uhr" auf das Schild schreiben, erklärt der ADAC.

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