Was sich für Arbeiltslose ändert

Die Anforderungen an Arbeitsuchende steigen. In diesem Jahr treten verschiedene Regelungen in Kraft, mit denen die Bundesanstalt für Arbeit die Vermittlung beschleunigen will. Grundlage für die Neuerungen sind die Vorschläge der Hartz-Komission.

Insgesamt gilt: Wer sich bei der Jobsuche nicht flexibel zeigt, bekommt weniger Geld. Zu der Gesetzesänderung zählen folgende Regeln:

Zumutbarkeit: Arbeitslose müssen seit dem 1. Januar für eine neue Stelle auch einen Umzug in Kauf nehmen. Ausgenommen sind Arbeitslose mit familiären Bindungen an ihrem derzeitigen Wohnort oder Arbeitsuchende, die voraussichtlich innerhalb der ersten drei Monate auch als Pendler vom Wohnort aus zu vermitteln sind.

Weiterbildung: Bisher hat das Arbeitsamt Arbeitsuchende direkt in Weiterbildungen vermittelt. Seit Jahresanfang werden so genannte Bildungsgutscheine verteilt, mit denen Arbeitslose sich bundesweit Kurse bei anerkannten Anbietern aussuchen können. Außerdem wird im Unterschied zur bisherigen Regelung die Zeit der Weiterbildung auf die Anspruchszeit für das Arbeitslosengeld angerechnet.

Sperrzeit: Wer Jobangebote ohne Grund ausschlägt, erhält wie bisher eine Sperrzeit vom Arbeitsamt, während der kein Geld gezahlt wird. Bisher musste allerdings das Arbeitsamt im Streitfall beweisen, dass ein Angebot grundlos abgelehnt wurde. Jetzt muss der Arbeitslose im Zweifel vor Gericht die Ablehnung begründen. Außerdem dauert die Sperrzeit bei einem ersten Verstoß nicht mehr zwölf, sondern drei Wochen.

Anrechnung: Die Bundesregierung will Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zusammenführen. Als ein Schritt in diese Richtung werden ab 2003 die Einkommen und Vermögen von Lebenspartnern stärker bei der Berechnung der Arbeitslosenhilfe berücksichtigt. Beispielsweise entfällt der monatliche Freibetrag über 150,73 Euro vom Einkommen des Lebenspartners, der bisher nicht bei der Berechnung der Arbeitslosenhilfe berücksichtigt wurde.

Meldepflicht: Ab dem 1. Juli 2003 müssen sich Arbeitnehmer beim Arbeitsamt melden, sobald eine Arbeitslosigkeit absehbar ist. Die Zeitspanne zwischen etwa einer Kündigung und der Arbeitslosigkeit soll bereits für die Vermittlung genutzt werden. Wer sich zu spät beim Arbeitsamt meldet, dem werden bis zu 50 Prozent des Arbeitslosengeldes gestrichen.

Ältere Arbeitslose: Verschiedene Neuerungen sollen älteren Arbeitslosen den Wiedereinstieg in den Beruf ebnen. So erhalten Arbeitslose ab 50 Jahren einen Zuschuss zum Nettolohn, wenn sie einen Job annehmen, der schlechter bezahlt ist als ihr voriger. Arbeitgeber, die über 55-Jährige einstellen, sind von ihrem Beitrag zur Arbeitslosenversicherung befreit. (sd)

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