Prozess in Bonn Kein Recht auf fristlose Kündigung im Fitnessstudio

TROISDORF/BONN · Schlechte Karten hat eine ehemalige Troisdorferin, die ihren Vertrag mit einem örtlichen Fitnessstudio kündigen wollte. In der Berufungsverhandlung vor dem Bonner Landgericht geht es derzeit um die höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage, ob ein Umzug als Begründung für die Kündigung eines langen Studiovertrages ausreicht.

Im Sommer 2012 schloss die 39-Jährige einen Zweijahresvertrag mit den Betreibern des Fitnessstudios. Anfang 2013 zog sie nach Süddeutschland und wollte daher ihren Vertrag in Troisdorf kündigen. Als die Betreiber auf das Kündigungsschreiben nicht reagierten, kündigte sie im Februar 2013 fristlos und zahlte nicht mehr.

Es folgte die Klage der Betreiber auf Zahlung der Gebühren für die ausstehenden Monate des zweijährigen Vertrages: 1240 Euro fordern die Kläger. Und sie haben gute Chancen, das Geld zu bekommen: Vom Siegburger Amtsgericht wurde in der ersten Instanz schon entschieden, dass die Kündigung des Vertrags nicht wirksam war.

Gegen die Entscheidung legte die Frau Berufung ein, so dass es jetzt zur mündlichen Verhandlung vor den Richtern der 8. Zivilkammer des Landgerichts kam. Die Berufungsrichter gaben deutlich zu verstehen, dass sie an dem erstinstanzlichen Urteil nichts auszusetzen haben. Sie vertreten die Auffassung, dass ein Umzug kein sogenannter wichtiger Grund ist, der eine Kündigung rechtfertigen würde.

Genau so hat es der Bundesgerichtshof in einem Fall gesehen, bei dem ein Internetvertrag aufgrund eines Umzuges gekündigt wurde. In der Entscheidung steht, dass einseitige Gründe, die der andere nicht beeinflussen kann, in der Regel keine wichtigen Gründe sind, die zu einer Kündigung berechtigen.

Anders könnte es möglicherweise bei Verträgen mit Fitnessstudios aussehen, wenn etwa eine neu eingetretene schwere Erkrankung den Besuch des Studios unmöglich macht. Da im vorliegenden Fall keine gütliche Einigung erzielt werden konnte, wird die Kammer nun beraten und dann ein Urteil verkünden.

Aktenzeichen: LG Bonn 8 S 103/14

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