Olsdorfer Kirchweg in Alfter Eigentümer lehnen die Rückentwicklung des zweiten Teils ab

ALFTER · Die Eigentümer von Grundstücken im Abschnitt II des Bebauungsplans Olsdorfer Kirchweg wollen Planungssicherheit: In einem Antrag an den Haupt- und Finanzausschuss der Gemeinde Alfter, der am Donnerstag tagt, fordern sie die Erschließung des Gebietes oberhalb zwischen Strangheidgesweg und Olsdorfer Heide durch einen privaten Projektentwickler.

Denn für eine Erschließung durch die Gemeinde wurde im Alfterer Haushalt auch 2014 kein Geld bereitgestellt. Das ist das Ergebnis einer Eigentümerversammlung im Januar, bei der sich die Betroffenen für diese Option ausgesprochen haben.

Die Möglichkeit dazu hatte die Gemeinde, die in einem solchen Fall ihren Eigenanteil spart, zwar schon im Jahr 2012 eröffnet, doch seinerzeit war die private Erschließung an der fehlenden Bereitschaft von Eigentümern gescheitert. Nunmehr liegt sie vor. In der Begründung ihres Antrags weisen die Eigentümervertreter unter anderem auf ihre finanziellen Vorleistungen, den großen Bedarf an zusätzlichem Wohnraum und die Ersparnis für die Kommune bei einer Erschließung durch einen privaten Entwickler hin. Ihr Anliegen unterstreichen sie mit einer anwaltlichen Stellungnahme.

Darin werden keine "auch nur ansatzweise stringenten" Gründe für die Aufhebung des Bebauungsplans gesehen. Vielmehr lasse die Rechtsprechung nach Auffassung der Anwälte erkennen, dass die Gemeinde verpflichtet sei, ein von den Eigentümern der betroffenen Grundstücke unterbreitetes Erschließungsangebot - in den Grenzen der Zumutbarkeit - anzunehmen.

Zur Beratung liegen dem Haupt- und Finanzausschuss zu diesem Thema überdies zwei Bürgeranträge vor, in denen ebenfalls nach der Erschließung des Bauabschnitts II gefragt und für die betroffenen Familien Planungs- und Rechtssicherheit erbeten wird. Hintergrund ist der Vorstoß der Ratsfraktion der Grünen, die im Dezember eine Rückentwicklung von Abschnitt II des Bebauungsplans Olsdorfer Kirchweg gefordert hatte.

Eine Revision "würde nicht nur unser Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit erschüttern - er würde unsere Familie um unsere Lebensersparnisse bringen", schreibt einer der Grundstückseigentümer. Er verweist auf die seit 1979 bestehende Rechtskraft des Bebauungsplans und den seit 2011 rechtsgültigen Umlegungsplan. Der Antragsteller äußert Verständnis für die Bedenken hinsichtlich möglicher Überschwemmungsgefahren bei weiterer Hangbesiedelung und unterstützt die Notwendigkeit eines passenden Entwässerungskonzeptes, gegebenenfalls auch mit Auflagen für die Bebauung am Olsdorfer Kirchweg.

"Es wäre für uns jedoch nicht nachvollziehbar, wenn einige wenige Familien, welche die Grundstücke im besagten Baugebiet im treuen Glauben als unerschlossenes Bauland und teilweise kreditfinanziert erworben haben, nun dem politischen Diskurs geopfert und um ihre finanzielle Existenz gebracht würden beziehungsweise sogar auf Schulden für wertloses Gartenland sitzenbleiben würden."

Info: Der Alfterer Haupt- und Finanzausschuss tagt am Donnerstag, 6. Februar, 18 Uhr, im Rathaus in Oedekoven, Am Rathaus 7. Die Sitzung zu diesem Thema ist öffentlich.

Der Olsdorfer Kirchweg

Der Bebauungsplan Olsdorfer Kirchweg wurde im Jahr 1973 aufgestellt und erlangte 1979 Rechtskraft. Nach einer Änderung erfolgten in den 90er Jahren erste Erschließungsmaßnahmen für fünf Grundstücke, die inzwischen bebaut sind.

Für den unerschlossenen Teil des Gebietes wurde im Jahr 2000 ein Umlegungsverfahren eingeleitet, an dessen Ende in Abschnitt I zwischen Franzstraße und Eisensteingrube weitere 13 Baugrundstücke entstanden und in Teil II, oberhalb zwischen dem Strangheidgesweg und Olsdorfer Heide, zusätzliche 55 Baugrundstücke. Der Umlegungsplan für Abschnitt I erlangte im Januar 2011 Rechtskraft, Abschnitt II folgte im November 2011.

Die noch ausstehende Erschließung der 13 Grundstücke im Abschnitt I des Umlegungsgebietes wurde vom Rat im Jahr 2012 beschlossen. Die Bauarbeiten dafür sind derzeit in vollem Gang. Für die Erschließung von Teil II wurde im Haushalt 2014 kein Geld bereitgestellt.

Die Kommunalaufsicht ist nicht zuständig

Hilfestellung der Kommunalaufsicht zur rechtlichen Beurteilung einer möglichen Rückentwicklung des Bebauungsplans Olsdorfer Kirchweg kann die Gemeinde Alfter nicht erwarten. Die Erstellung von Rechtsgutachten gehöre nicht zu den Aufgaben der Aufsichtsbehörde, heißt es in einem Schreiben an die Verwaltung.

Es ist die Antwort auf die Fragen des Gemeinderats, der sich in einer Dezembersitzung mit einem Vorstoß der Ratsfraktion der Grünen beschäftigt hatte. Sie hatte beantragt, die noch nicht erschlossene Fläche im Abschnitt II von Wohnbebauung freizuhalten (der GA berichtete). Als Begründung wurden von den Grünen unter anderem Zweifel an der Rechtssicherheit, eine verschärfte Überschwemmungsproblematik und eine unzumutbare Verkehrszunahme angeführt.

Der Gemeinderat beschloss daraufhin, die Kommunalaufsicht um eine Stellungnahme zu bitten, ob der Bebauungsplan rechtskräftig ist, ob eine "verdichtete Erschließungspflicht" besteht und wie Entschädigungsfragen bei einer eventuellen Rückentwicklung des Bebauungs- und Umlegungsplans gelöst werden. Erst danach werde der Haupt- und Finanzausschuss darüber entscheiden, ob ein weiteres externes Rechtsgutachten eingeholt werden solle. In der Sache ist man also vorerst nicht weiter.

In seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Umlegungsausschusses nimmt Bernd Carl von der Kommunalaufsicht des Rhein-Sieg-Kreises allerdings deutlich Stellung zum Sachverhalt. Er verweist auf den rechtskräftigen Umlegungsplan zum Olsdorfer Kirchweg, der auf einem gültigen Bebauungsplan basiert, und schreibt: "Nach meiner Meinung wurden Vertrauenstatbestände geschaffen, die sehr beachtlich sind."

Aufgrund der anwaltlichen Stellungnahme, die von der Gemeinde bereits 2010 eingeholt worden war, sieht Carl "ein großes Risiko", dass hier eine Verdichtung der Erschließungspflicht eingetreten sei. "Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, so scheint mir unstreitig zu sein, dass bei einer Änderung beziehungsweise Teilaufhebung des Bebauungsplans dem Grunde nach eine Schadenersatzpflicht der Gemeinde entsteht."

In Kenntnis der Nöte der Gemeinde Alfter sei seiner Meinung nach eine Schadensersatzverpflichtung in welcher Höhe auch immer der Haushaltslage der Gemeinde nicht förderlich.

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