Rentenansprüche rückwirkend sichern VdK Ahweiler: Vorteile für pflegende Angehörige

AHRWEILER · Auf eine Tatsache, die wohl viele nicht wissen, macht Heinz-Wilhelm Schaumann, Vorsitzender des Sozialverbands VdK im Kreis Ahrweiler, aufmerksam: Wer Angehörige pflegt, bekommt diese Zeit gegebenenfalls für seine spätere Rente gutgeschrieben.

Ob ein solcher Anspruch vorliege, müsse die Pflegekasse prüfen und die Beiträge abführen. Doch in der Praxis werde das manchmal versäumt. Das betreffe besonders Pflegende, die erst seit 2013 zu den Anspruchsberechtigten zählen – durch die damals eingeführte „Additionspflege“. Früher sei es notwendig gewesen, für einen einzelnen Pflegebedürftigen mindestens 14 Stunden aufzuwenden, um dafür Rentenbeiträge zu erhalten.

Seit 2013 spiele es keine Rolle mehr, ob sich der Pflegende nur um eine Person kümmert oder mehrere. Der Zeitaufwand werde einfach zusammengezählt. Daher rühre auch die Bezeichnung „Additionspflege“. Seitdem hat sich laut VdK der Kreis der Anspruchsberechtigten deutlich erweitert. Allerdings muss die Pflegekasse die Daten zusammenbringen, um Rentenbeiträge für die „Additionspfleger“ abzuführen. Dabei könnten Fehler passieren.

„Anspruchsberechtigte sollten überprüfen, ob die Pflegekasse die neue Regelung angewendet hat“, rät Schaumann: „Normalerweise erhält man eine Benachrichtigung, wenn Rentenbeiträge abgeführt werden. Ansonsten sollte man die Pflegekasse oder die Rentenversicherung ansprechen.“ Auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung gibt es dazu den „Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen“.

Diese Anfrage sollte möglichst innerhalb von vier Kalenderjahren nach Beginn der Versicherungspflicht erfolgen, für das Jahr 2013 also bis Ende 2017. Im Jahr 2017 werde der notwendige Zeitaufwand von 14 auf zehn Stunden gesenkt, aber die Pflege müsse an mindestens zwei Tagen in der Woche stattfinden. Auch muss die pflegebedürftige Person dann mindestens den Pflegegrad 2 haben, was etwa der bisherigen Pflegestufe I entspreche. Die Neuerungen unterlägen einem Bestandsschutz: Wer vor 2017 mit der Pflege beginne, könne sich auf das alte Recht berufen, was in manchen Fällen günstiger sei. Beratung erhalten VdK-Mitglieder bei den Geschäftsstellen.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort