Allergene in losen Lebensmitteln müssen gekennzeichnet sein

München · Auf den Verpackungen ist zumeist angegeben, welche Allergene Lebensmittel enthalten können. Doch bei unverpackten Erzeugnissen hatten es Allergiker bisher schwer, die Risiken zu prüfen. Eine Regelung bessert hier nach.

 Auch für lose Lebensmittel gilt seit Dezember 2014 eine Kennzeichnungspflicht. Bei Brot muss etwa ersichtlich sein, ob es Gluten enthält. Foto: Peter Endig

Auch für lose Lebensmittel gilt seit Dezember 2014 eine Kennzeichnungspflicht. Bei Brot muss etwa ersichtlich sein, ob es Gluten enthält. Foto: Peter Endig

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Auch unverpackte Lebensmittel müssen inzwischen eine Kennzeichnung für Allergene tragen. Für Verbraucher kann es beispielsweise wichtig sein, zu wissen, ob der Kartoffelsalat in der Kantine Milch enthält oder das Bäckerbrot Nüsse. Am Verkaufsort müssen die 14 Lebensmittelzutaten, die am häufigsten Allergien auslösen, schriftlich und gut lesbar ausgewiesen sein. Darauf weist der TÜV Süd hin. Dazu gehören unter anderem Angaben zu glutenhaltigem Getreide, zu Eiern und daraus gewonnenen Erzeugnissen, Erdnüssen, Soja, Milch und Sellerie. Die Regelung gilt seit Mitte Dezember 2014.

Die Kennzeichnung kann dabei ganz unterschiedlich aussehen: Verbraucher finden die Kennzeichnung entweder auf einem Schild direkt auf oder neben der Ware, in einem Aushang an der Theke, der Speise- oder Getränkekarte. Außerdem ist die mündliche Auskunft durch einen Verkäufer möglich. Allerdings kann sie fehlerhaft sein. Auf Nachfrage können Verbraucher deshalb außerdem schriftliche Informationen verlangen.

Die Kennzeichnungsvorgaben gelten für den kommerziellen Handel mit Lebensmitteln, nicht aber für den Verkauf von Snacks auf Kuchenbasaren, Flohmärkten, in Schulen oder Kindergärten.

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