Gerichtsurteil zu 0900-Bezahldiensten Der Kick mit dem Klick

Meinung | Bonn · Kostenfallen im Internet gibt es viele – und damit es noch einfacher wird, genügt oft nur ein Klick, um die gewünschte Ware zu erwerben. Der Bundesgerichtshof hat dem "PaybyCall" jetzt eine Grenze gesetzt.

 Kinder spielen am PC ein Computerspiel.

Kinder spielen am PC ein Computerspiel.

Foto: picture-alliance/ dpa

Kostenfallen im Internet gibt es viele – und damit es noch einfacher wird, genügt oft nur ein Klick, um die gewünschte Ware zu erwerben. Denn die Anbieter wissen, dass die Hürde natürlich größer wird, wenn der Käufer erst noch umständlich eine Kreditkartennummer eingeben muss. Also gibt es inzwischen eine unüberschaubare Auswahl an elektronischen Bezahlfunktionen, die unbeschwerten Konsumgenuss vorgaukeln.

In dem Fall, den der Bundesgerichtshof zugunsten einer Mutter entschied, die die Spielekosten ihres minderjährigen Sohns nicht übernehmen wollte, genügte ein Anruf bei einer 0900-Telefonnummer, um kostenpflichtige Angebote im Netz zu kaufen. Besonders perfide gehen Betreiber von Computerspielen vor, die Nutzer erst mit kostenlosen Spielversionen anlocken, um dann kräftig bei ihnen abzusahnen, wenn sie erst einmal auf den Geschmack gekommen sind. Der 13-Jährige kaufte also Zusatzangebote für über 1200 Euro über den Festnetzanschluss seiner Mutter.

Es ist erfreulich für die Klägerin, dass sie auf den Kosten nicht sitzen bleibt, die wie Abzocke wirken. Und es wäre wünschenswert, wenn sich aus dem höchstrichterlichen Urteil eine gesetzliche Möglichkeit ableiten ließe, solchen Geschäftsmodellen einen Riegel vorzuschieben. Allerdings: In vielen anderen Streitfällen haben Richter Eltern bisher darauf hingewiesen, dass zum Sorgerecht gehöre, seine Kinder vor Missbrauch zu schützen. Immerhin lassen sich 0900-Dienste heutzutage auf viele Arten sperren. Der Kick mit dem Klick wäre insofern zu verhindern gewesen.

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