Empfänger des Nachlassgroßteils kann Alleinerbe werden

Düsseldorf · In Testamenten werden auch einzelne Gegenstände bestimmten Personen zugewiesen. Was viele nicht wissen: Das Gesetz sieht darin eigentlich keine Erbeinsetzung, sondern nur einzelne Vermächtnisse. Werden aber einer Person fast alle Nachlassgegenstände vermacht, kann diese Person unter Umständen als Alleinerbe gelten.

 Der letzte Wille - oft hat er juristisch einen anderen Klang als vom Verfasser gedacht. Vermacht man einer Person den Großteil seines Besitzes, kann diese dadurch zum Alleinerben werden. Foto: Jens Büttner

Der letzte Wille - oft hat er juristisch einen anderen Klang als vom Verfasser gedacht. Vermacht man einer Person den Großteil seines Besitzes, kann diese dadurch zum Alleinerben werden. Foto: Jens Büttner

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In dem von der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall ging es um das Testament eines Studenten. Darin hatte er geschrieben: "Testament - Sehr geehrte Damen und Herren, ich vermache sämtliche Sachgüter in dieser Wohnung H. Mein gesamtes Bargeld ebenso ... ." Sein Nachlass enthielt aber neben der Wohnung und dem Bargeld unter anderem noch ein Auto und Geldanlagen. H. begehrte einen Erbschein, der ihn als Alleinerben ausweist. Das Nachlassgericht verweigert dies.

Zu Unrecht: Zwar lautet die Grundregel, dass derjenige, dem nur einzelne Gegenstände zugedacht sind, nur ein Vermächtnis erhält und nicht Erbe wird. Als solcher müsste er sich dann an die Erben wenden und von ihnen die zugedachten Gegenstände verlangen. Alle anderen Gegenstände erhielten die gesetzlichen Erben.

Werden aber sämtliche oder zumindest die weit überwiegenden Nachlassgegenstände von einem juristisch nicht vorgebildeten Erblasser einer bestimmten Person zugewendet, ist dieser als Alleinerbe anzusehen. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (Az.: I-3 Wx 197/14).

So auch hier: Die örtliche Bezeichnung "Wohnung" erfasst bei verständiger Würdigung auch den Garagenstellplatz. Damit sollte H. auch das Auto erhalten. Spricht der Erblasser von "Bargeld", so fällt hierunter nicht nur Geld in Münzen oder Scheinen, sondern auch Geldanlagen, sprich alle liquiden Vermögenswerte. Da hier weitere Nachlassgegenstände nicht vorhanden waren, ist H. Alleinerbe.

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