Die Straftaten Geheimnisverrat und Landesverrat

Berlin · Für den VERRAT VON DIENSTGEHEIMNISSEN drohen eine Geldstrafe oder Gefängnis. Geregelt ist das im Strafgesetzbuch (StGB).

In Paragraf 353b ("Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht") heißt es: "Wer ein Geheimnis, das ihm als Amtsträger (...) anvertraut worden (...)ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." Handelt der Täter fahrlässig, liegt die Höchststrafe bei einem Jahr Gefängnis. Schon der Versuch ist strafbar.

Dagegen ist LANDESVERRAT die Weitergabe von Staatsgeheimnissen, die laut StGB die "Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt". Strafbar macht sich, wer ein Staatsgeheimnis einer fremden Macht mitteilt oder "öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen". Paragraf 94 StGB sieht dafür mindestens ein Jahr Gefängnis vor. In besonders schweren Fällen kann sogar eine lebenslange Haftstrafe verhängt werden.

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