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Mehr Rechte für Schiffspassagiere bei Verspätung und Annullierung
Von dpa/tmn
Kehl. Die Rechte für Bahn- und Fluggäste hat die EU bereits gestärkt. Nun kommen auch Passagiere von Schiffen in den Genuss erweiterter Fahrgastrechte. Allerdings gibt es Ausnahmeregelungen.
Schiffspassagiere bekommen von nun an mehr Rechte bei Verspätungen und Annullierungen, denn seit dem 18. Dezember ist die europäische Verordnung 1177/2010 über Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr in Kraft getreten, informiert das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland in Kehl. Die Verordnung orientiert sich an den Rechten für Fluggäste.
Schiffspassagieren steht demnach unter anderem ein kostenloser Imbiss zur Verfügung, falls sich die Abfahrt des Schiffs um mehr als 90 Minuten verzögert. Bei längeren Verzögerungen müssen ihnen auch Übernachtungen bezahlt werden. Gleichzeitig dürfen Passagiere wählen, ob sie auf einem anderen Weg zum Ziel kommen wollen oder alternativ ihr Geld zurückverlangen.
Darüber hinaus steht Passagieren eine anteilige Rückerstattung des Fahrpreises zu: 25 Prozent gibt es bei einer Verspätung von mindestens einer Stunde und einer Fahrtdauer von bis zu vier Stunden, bei einer Verspätung von zwei Stunden bei einer Fahrtdauer zwischen vier und acht Stunden, bei einer Verspätung von drei Stunden bei einer Fahrtdauer zwischen acht und 24 Stunden, bei einer Verspätung von sechs Stunden bei einer Fahrtdauer von mehr als 24 Stunden. Bei mehr als doppelter Verspätung beträgt die Entschädigung 50 Prozent des Fahrpreises.
Ähnlich wie bei den Fluggastrechten muss der Schiffsbetrieb jedoch nicht zahlen oder eine Ersatzbeförderung anbieten, wenn die Verzögerungen durch das Wetter oder Verschulden des Fahrgastes entstanden ist.
Ausgenommen von der Verordnung sind Schiffe, auf denen maximal zwölf Fahrgäste zugelassen sind, deren Besatzung aus höchstens drei Personen besteht oder eine Gesamtstrecke von weniger als 500 Meter zurücklegen. Auch Ausflugs- oder Besichtigungsfahrten mit maximal 36 zugelassenen Passagieren sind nicht erfasst. Ein- oder Ausschiffungshafen müssen in der EU liegen.
Artikel vom 18.12.2012
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