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Keine Flughafen-Streiks am Wochenende
dpa
Hamburg/Köln. Die Streiks an den Flughäfen Hamburg und Köln/Bonn werden ausgesetzt. Die Gewerkschaft hat ihren Standpunkt klar gemacht, die Arbeitgeber haben nun Zeit zum Nachdenken. Die Passagiere hoffen auf eine Einigung. Sie sollten ihre Rechte kennen.
Leerer Kontrollbereich am Flughafen Köln/Bonn: Am Wochenende soll es laut Gewerkschaftsangaben keine Streiks geben. Foto: Oliver Berg Foto: DPA
Aufatmen für Flugreisende: An den Flughäfen in Hamburg und Nordrhein-Westfalen wird am Wochenende (16./17. Februar) nicht gestreikt. Der Ausstand der Sicherheitskräfte werde ausgesetzt, um Gespräche zu ermöglichen, teilte die Gewerkschaft Verdi mit. Das gilt für Hamburg einschließlich Montag. Auch in NRW soll es am Samstag und Sonntag keine Streiks geben, gleich zu Wochenbeginn sind aber neue Aktionen möglich.
Von dem festgefahrenen Tarifkonflikt der privaten Sicherheitsbranche waren am Donnerstag und Freitag Tausende Flugreisende betroffen. Mit dem Streik will die Gewerkschaft Verdi ein neues Angebot der Arbeitgeber erzwingen. Bereits im Januar war es schon zu Ausständen in Düsseldorf, Köln/Bonn und Hamburg gekommen. Reiserechtler Paul Degott aus Hannover erklärt, welche Rechte Passagiere im Streikfall haben:
Betreuung: Der Veranstalter oder die Fluggesellschaft muss gestrandete Kunden betreuen - unabhängig davon, ob das Unternehmen für die Verspätungen oder Flugausfälle verantwortlich ist. Passagiere haben Anspruch auf Essen und Getränke, meist erhalten sie dafür Gutscheine. Verschiebt sich der Flug auf einen anderen Tag, muss die Airline oder der Veranstalter die Übernachtung in einem Hotel übernehmen.
Ersatzbeförderung: Darauf haben Passagiere Anspruch. Bei einem kürzeren Streik von nur wenigen Stunden kann es reichen zu warten, bis der Flugbetrieb wieder aufgenommen wird. Dauert der Ausstand aber länger, müssen die Airlines und Reisveranstalter die Kunden zum Beispiel mit der Bahn oder Bussen zu anderen Flughäfen bringen und von dort aus zum gewünschten Ziel. Kunden können das telefonisch oder am Schalter fordern. Urlauber sollten aber nicht aus Verärgerung ohne Rücksprache einfach ein Zugticket buchen. Denn dann ist fraglich, ob die Fluggesellschaft es übernimmt. Ab der fünften Verspätungsstunde hat der Fluggast außerdem das Recht, das Ticket zurückzugeben und sich die Kosten erstatten zu lassen. Damit ist die Airline jedoch aus allen Pflichten entlassen.
Entschädigung: Anspruch auf Zahlungen haben Passagiere wegen Warnstreiks nicht, erklärt Degott. Denn dafür seien die Fluggesellschaften nicht verantwortlich. Es handle sich um einen Fall höherer Gewalt. Die Mitarbeiter seien weder bei einer Fluggesellschaft noch bei einem Veranstalter angestellt. Bei einem solchen Drittstreik steht Urlaubern daher keine Entschädigung zu, wie sie die EU-Fluggastrechteverordnung in anderen Fällen vorsieht. Eine Ausnahme: Der Passagier kann nachweisen, dass die Fluggesellschaft nicht alles getan hat, um die Streikfolgen abzumildern.
Pauschalreisen: Hier ist die Rechtslage etwas anders. Es stellt sich nur die Frage, ob der Veranstalter seine Leistungspflichten erfüllt hat - die Gründe für ein Nichterfüllen spielen keine Rolle. Sitzen Reisende zum Beispiel zwei Tage am Flughafen fest, statt am Strand zu liegen, können sie den Reisepreis entsprechend mindern. Handelt es sich um eine Kurzreise, können sie sogar von der Reise kostenlos zurücktreten und den Reisepreis zurückfordern. Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit gibt es jedoch nicht.
Artikel vom 15.02.2013
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