Gericht regt Vergleich an Streit ums virtuelle Erbe bei Facebook

Berlin · Im juristischen Streit um das virtuelle Erbe bei Facebook hat das Berliner Kammergericht am Dienstag eine Einigung beider Parteien angeregt. In dem Berufungsverfahren geht es um die Frage, ob Facebook den Eltern eines verstorbenen Mädchens Zugang zu dessen Kontodaten gewähren muss.

 Die Anmelde-Startseite der Social Media-Plattform Facebook ist auf einem Handy zu sehen.

Die Anmelde-Startseite der Social Media-Plattform Facebook ist auf einem Handy zu sehen.

Foto: Tobias Hase/Illustration

Geklagt hatte eine Mutter, deren Tochter 2012 unter bislang ungeklärten Umständen ums Leben gekommen war. Die Eltern erhoffen sich vor allem von den Chat-Nachrichten des Accounts Rückschlüsse auf die Todesumstände des Teenagers. Sie wollen klären, ob es sich um einen Suizid gehandelt haben könnte.

Facebook argumentiert unter anderem, dass von der Offenlegung von Nachrichten auch andere Nutzer betroffen wären, die mit der damals 15-Jährigen gechattet hätten - und dabei angenommen, dass die Inhalte privat bleiben. Die Richter schlugen vor, die Chatverläufe mit geschwärzten Namen an die Eltern herauszugeben. In welcher Art und Weise - etwa ausgedruckt oder als Datei - blieb zunächst offen. Die Klägerseite fürchtet aber, dass Facebook nicht nur Namen unkenntlich machen könnte, sondern auch relevante Textpassagen, die nach Ansicht des US-Konzerns Rückschlüsse auf die Personen zulassen.

In erster Instanz hatte das Berliner Landgericht im Sinne der Mutter entschieden. Die Richter erklärten 2015, dass der Vertrag mit Facebook Teil des Erbes sei. Sie wollten den digitalen Nachlass nicht anders behandelt sehen als etwa Briefe und Tagebücher. Der US-Konzern wehrte sich dagegen, jetzt liegt die Entscheidung beim Kammergericht.

Für den möglichen Vergleich setzte das Kammergericht eine Frist von zwei Wochen. Sollte es bis dahin zu keiner Einigung kommen, wollen die Richter ihr Urteil am 30. Mai verkünden. In welche Richtung diese Entscheidung gehen würde, war noch völlig offen.

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