Gericht: Keine pauschale Schadenssumme bei Chip-Verlust

Mainz · Hallenbad-Betreiber wollte 40 Euro vom Badegast erstatten bekommen.

Der Betreiber eines Hallenbads darf für den Verlust eines Chips etwa für den Spind oder den Zugang zum Bad nicht einfach eine pauschale Schadenssumme fordern. Das entschied das Landgericht Mainz in einem am Montag bekanntgewordenen Urteil. Vielmehr müsse er nachweisen, dass die geforderte Summe in etwa auch dem entstandenen Schaden entspreche (Az.: 4 O 286/10).

Das Gericht erklärte mit seinem Urteil die Haftungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Hallenbad-Betreibers im Raum Mainz für nichtig. Danach sollten Badegäste beim Verlust eines Chips einen Pauschalbetrag für Erwachsene in Höhe von 40 Euro zahlen. Der Besucher könne aber auch nachweisen, dass der Schaden geringer ist.

Das Landgericht sah in der Klausel eine unangemessene Benachteiligung der Besucher. Denn die rechtlich korrekte Verfahrensweise müsse genau umgekehrt sein: Der Betreiber müsse nachweisen, dass die Pauschale dem typischen Schadensumfang entspreche. Diesen Nachweis sei der Betreiber schuldig geblieben.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort