Anzeige Grillen – so klappt es auch mit den Nachbarn

Was gibt es Schöneres, als im Sommer mit der Familie oder Freunden zu grillen? Wer einen schönen, baumbestandenen Garten mit großem Rasen hat, kann das gewiss bestätigen.

 Der Holzkohlegrill ist im Garten besser aufgehoben als auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses. FOTO: MONIQUE WÜSTENHAGEN/DPA

Der Holzkohlegrill ist im Garten besser aufgehoben als auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses. FOTO: MONIQUE WÜSTENHAGEN/DPA

Foto: dpa-tmn

Muss ich meinen Nachbarn fragen, bevor ich den Grill anzünde?

Helena Klinger: Aus Gründen eines guten nachbarschaftlichen Verhältnisses kann es empfehlenswert sein, die Nachbarn zuvor darüber zu informieren, dass man am Wochenende grillen möchte oder, falls es etwas lauter wird, auch um deren Einverständnis zu bitten. Nachbarn haben das Recht auf Nachtruhe, deshalb sollte das Grillen ab 22 Uhr deutlich leiser erfolgen oder die Party nach innen verlegt werden.

Anders ist es beim Grillen auf der Terrasse oder in einem angemieteten Garten: Hier ist auch ein Holzkohlefeuer möglich, entschied unter anderem das Landgericht Stuttgart. Berücksichtigt werden müssen aber auch in diesem Fall der Standort und die Größe der Örtlichkeit, die Häufigkeit des Grillens, das verwendete Grillgerät und die davon ausgehenden Störungen. Das befand das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

Wie oft darf ich grillen?

Klinger: Gerichte haben hier nicht einheitlich entschieden. So befand das Amtsgericht Bonn, dass der Vermieter verpflichtet sei, darauf hinzuwirken, dass nur einmal pro Monat gegrillt werden darf und das Grillen 48 Stunden vorher angekündigt werden muss. Das Amtsgericht Westerstede erlaubte das Grillen bis zu zehnmal im Jahr. Auch die Uhrzeit und Dauer des Grillens können relevant sein. So entschied das Amtsgericht Berlin-Schöneberg, dass nicht länger als zwei Stunden und nicht später als 21 Uhr am Abend gegrillt werden darf.

Kann mir das Grillen im Zweifel auch verboten werden?

Klinger: Regelungen über die Zulässigkeit des Grillens, aber auch ein Grillverbot können sich für den Mieter aus dem Mietvertrag oder der Hausordnung ergeben. Missachtet ein Mieter das Verbot wiederholt, kann der Vermieter nach vergeblicher Abmahnung kündigen.

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