Urteil: Mithaftung bei nicht aufgestelltem Warndreieck

Hamm · Wenn es nicht anders geht, darf auf Autobahnen ein Notstopp stattfinden. Sobald es möglich ist, muss dann aber ein Warndreieck stehen. Kommt es zu einem Unfall, führt das sonst zu einer Mithaftung, so ein aktuelles Urteil.

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Wer auf der Autobahn anhält und kein Warndreieck aufstellt, haftet bei einem Unfall zur Hälfte mit für den Schaden. Einen entsprechenden Beschluss hat das Oberlandesgericht Hamm am Donnerstag (21.11.) veröffentlicht und damit ein Urteil des Landgerichts Münster verändert (Az.: 26 U 12/13). In dem Streitfall hatte ein Lkw-Fahrer aus gesundheitlichen Gründen auf einem Autobahnstück ohne Seitenstreifen seinen Laster am rechten Fahrbahnrand angehalten und nur den Warnblinker eingeschaltet. Ein anderer Laster streifte wenig später den abgestellten Lkw. Es entstand Sachschaden.

Nach Ansicht der Richter muss ein Fahrer nach einem berechtigten Notstopp entweder weiterfahren oder alle in der Straßenverkehrsordnung vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen ergreifen. In dem Fall war einem Lkw-Fahrer einer Firma aus Ladbergen (Kreis Steinfurt) auf dem Berliner Autobahnring schlecht geworden. Er stellte sein Fahrzeug am rechten Fahrbahnrand an der A10 ab, die an dieser Stelle ohne Seitenstreifen ist. Bevor er sich übergab, stellte er das Warnblinklicht an. Als es ihm besser ging, reinigte er sein Auto. Ein Warndreieck stellte er nicht auf.

Nach Ansicht der Richter hätte er dies aber tun müssen, als es ihm wieder besser ging. Ein Lkw-Fahrer aus Chemnitz streifte den in die rechte Spur ragenden Laster, es entstand ein Schaden von 29 000 Euro.

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