Urteil Geblitzt durch Firma: Welche Knöllchen sind nun ungültig?

München · Tempokontrollen durch private Dienstleister sind laut einer aktuellen Gerichtsentscheidung unzulässig. Doch welche Knöllchen sind nun ungültig? Und welche Autofahrer sind überhaupt betroffen?

 Städte und Gemeinden dürfen Tempokontrollen nicht Firmen überlassen - sonst sind die Knöllchen unter Umständen ungültig. Foto: Patrick Pleul/dpa-Zentralbild/dpa-tmn

Städte und Gemeinden dürfen Tempokontrollen nicht Firmen überlassen - sonst sind die Knöllchen unter Umständen ungültig. Foto: Patrick Pleul/dpa-Zentralbild/dpa-tmn

Foto: Patrick Pleul

Diese Entscheidung hat geblitzte Autofahrer aufhorchen lassen: Laut dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main dürfen Städte und Gemeinden Tempokontrollen nicht Firmen übertragen.

Die Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister sei gesetzeswidrig, auf einer solchen Grundlage dürften keine Bußgeldbescheide erlassen werden (Az.: 2 Ss-OWi 942/19). Doch nur wenige Autofahrer dürften sich nun darüber freuen, dass ihre Knöllchen ungültig sind, lautet die Einschätzung vom ADAC.

Worum ging es in dem Fall?

Vereinfacht muss demnach ein Mitarbeiter der örtlichen Polizei bei den Tempomessungen anwesend sein und sie durchführen. Ein per Leiharbeit dafür beauftragter Mitarbeiter einer privaten Firma darf das nicht. In einem Fall in Hessen war das aber so, und daher klagte ein geblitzter Autofahrer - mit Erfolg.

Doch die Zahl der dadurch direkt betroffenen Autofahrer dürfte gering sein, schätzt ein ADAC-Sprecher. Der Autoclub hat keine Zahlen vorliegen, wie häufig das in den hessischen Gemeinden praktizierte Verfahren bundesweit angewandt wird.

Wie ließen sich Unrechtmäßigkeiten herausbekommen?

Für Laien ist generell schwer festzustellen, ob die Messung von einer unrechtmäßigen Person durchgeführt wurde. Wenn im Anhörungsbogen Zeugen der Messung aufgeführt sind, könne das Indizien liefen, etwa durch Funktion, Berufsbezeichnung oder Titel. So ließe sich in Eigenregie recherchieren, ob diese Mitarbeiter bei der örtlichen Behörde oder eben von privaten Firmen kommen.

Ansonsten geht das nur über Akteneinsicht. „Und die bekommen Sie nur über einen Anwalt, und das ist entsprechend kostspielig“, sagt der ADAC-Sprecher. Das lohne sich nur bei höhren Geldbußen oder wenn längere Fahrverbote drohen.

Und um eine Wiederaufnahme bereits abgeschlossener Verfahren zu erwirken, gibt es hohe Hürden. Das gehe beispielsweise nur in Fällen ab 250 Euro Bußgeld oder bei verhängtem Fahrverbot. „Das müssen Sie aber innerhalb einer Stadt oder Gemeinde erst mal hinbekommen, so schnell zu fahren.“ Der ADAC geht daher davon aus, dass es selbst in Hessen nur bei einer Handvoll Fällen möglich sein dürfte, ein Verfahren wieder aufzunehmen.

„Es kann grundsätzlich nützlich sein, den Bußgeldbescheid auf Unregelmäßigkeiten zu prüfen, aber ein flächendeckende Auswirkungen dürfte diese OLG-Entscheidung für Autofahrer nicht haben“, sagt der Sprecher.

Was dürfen private Dienstleister eigentlich machen?

„Jedes Bundesland hat seine eigenen Regeln, in welchem Umfang private Dienstleister an Geschwindigkeitsmessungen beteiligt werden dürfen“, sagt der ADAC-Mann. Je nach Land leisten die Dienstleister technische Unterstützung, etwa beim Warten oder Aufstellen der Geräte. Es gebe auch Länder, die das gar nicht zulassen, etwa Thüringen.

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