Zoohandel in Bad Neuenahr darf keine Tiere mehr verkaufen

Verwaltungsgericht bestätigt Widerruf des Kreises Ahrweiler wegen gravierender Mängel

Koblenz. (gs) Der Kreis Ahrweiler durfte gegenüber einer Gesellschaft in Bad Neuenahr die Erlaubnis zum Handeln mit Tieren widerrufen. Das hat das Koblenzer Verwaltungsgericht entschieden.

Die Gesellschaft betreibt unter anderem eine Zootierhandlung. Im Dezember 1993 wurde ihr der gewerbsmäßige Handel mit Stubenvögeln erlaubt. Im August 1998 erteilte der Kreis ihr die tierschutzrechtliche Erlaubnis, gewerbsmäßig mit Wirbeltieren zu handeln. In der Folgezeit bestand Veranlassung, die Tierhandlung häufiger zu kontrollieren.

Die Kontrollen zeigten, dass die Futter- und Tränkgefäße nicht oder nur unzureichend täglich gesäubert wurden. Auch wurden zwei tote Hamster hinter Schubkäfigen gefunden, was nach Einschätzung des Kreises ein Beleg für die Vernachlässigung der Tiere war. Gravierende Mängel seien, so die Behörde, auch bei den Aquarien gegeben gewesen.

Ein schwerwiegender Verstoß gegen die "Gute Hygienepraxis" in einer Zootierhandlung sei das Einstellen von Tieren mit unbekanntem Seuchenstatus ohne entsprechende Quarantäne oder amtliches Gesundheitszeugnis. Der eingeschaltete Kreisveterinär war zudem der Auffassung, dass der Verantwortliche einer gewerbsmäßigen Zootierhandlung die vorhandenen Überbesetzungen in den Käfigen nicht zulassen dürfe.

Nachdem eine erneute Überprüfung wiederum Mängel zeigte, widerrief der Kreis die erteilten Erlaubnisse. Denn diese Erlaubnisse hätten in Kenntnis der festgestellten Mängel von vornherein nicht erteilt werden dürfen.

Damit war die Handelsgesellschaft nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, die aber ebenfalls erfolglos blieb. Der Widerruf, so das Verwaltungsgericht, sei rechtmäßig. Den verantwortlichen Personen des Betriebes fehle die Zuverlässigkeit und Sachkunde für die Führung einer Zootierhandlung.

Dies sei bei den zahlreichen Kontrollen deutlich geworden. Die festgestellten Mängel bei Pflege und Reinigung der Behältnisse und der Haltung der Tiere stellten keine Bagatelle dar, weil sie die Möglichkeit zu artgerechter Bewegung und Entfaltung der Tiere einschränkten.

Ebenfalls stehe fest, dass die Käfige der Zoohandlung mit zu vielen Tieren besetzt gewesen seien. Dies deute auf einen gravierenden Organisationsmangel hin. Auch die ungenügende Ausstattung der Käfige sei als erheblicher Beanstandungspunkt anzusehen.

Weiter sei zu berücksichtigen, dass eine Zootierhandlung vorbildlich sein sollte, da sich der spätere Tierhalter an ihr orientiere. Zudem gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kreis bei seiner Entscheidung sachfremde Erwägungen angestellt habe.

Schließlich rechtfertigten es die von der Gesellschaft angeführten wirtschaftlichen Gründe nicht, dass der Kreis gesetzeswidrige Zustände dulde. Die Beteiligten können gegen die Entscheidung die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Aktenzeichen: 2 K 1754/07.KO

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