Swisttaler Fall in Bonn vor Gericht Nachbarschaftsstreit wegen Weihnachtsbeleuchtung

Swisttal/Bonn · Von vorweihnachtlicher Besinnlichkeit konnte im vergangenen Jahr in Swisttal keine Rede sein: Die Bewohner eines Hauses, an dem eine Kette mit rot leuchtenden Eiszapfen hing, fühlten sich durch den Post einer Nachbarin auf Facebook beleidigt. Jetzt ist der Sinnspruch ein Fall für die Gerichte.

 Ein Facebook-Post über die Weihnachtsbeleuchtung an Nachbars Haus war jetzt Thema bei Gericht.

Ein Facebook-Post über die Weihnachtsbeleuchtung an Nachbars Haus war jetzt Thema bei Gericht.

Foto: dpa (Symbolbild)

In dem Post heißt es wörtlich: „Der Grat zwischen Weihnachtsbeleuchtung und 'Willkommen im Nachbarschaftspuff' ist oft sehr schmal.“ Diesen Spruch, den die Nachbarin im Internet gefunden hatte, platzierte sie auf ihrer Facebookseite – einen Tag, nachdem die Kläger die Beleuchtung am 27. November 2015 zum ersten Mal in der Vorweihnachtszeit eingeschaltet hatten.

Wenige Tage später bekam die Frau Post vom Anwalt. Das Ehepaar hatte von dem Spruch erfahren und sich angesprochen gefühlt. Der Post sei eine eindeutige Beleidigung, da die Optik des Hauses hingestellt würde, als wäre sie von einem „Etablissement aus dem Rotlichtmilieu“. Sie forderten die Nachbarin auf, so etwas in Zukunft zu unterlassen. Zudem verlangten sie, dass die Frau die angefallenen vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 450 Euro bezahlt.

Doch die Nachbarin dachte gar nicht daran. Sie schaltete ebenfalls einen Juristen ein, forderte genauso vorgerichtliche Anwaltskosten und ließ mitteilen, dass der Spruch nicht von ihr stamme und er auch keinen Bezug zur Beleuchtung der Kläger gehabt habe. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass zu dieser Zeit andere Nachbarn ebenfalls schon ihre Häuser mit roten Leuchten dekoriert hätten.

Da sich die Nachbarn nicht einigen konnten, zogen die Kläger vors Rheinbacher Amtsgericht. Zunächst ging es um die Frage, ob ihnen Prozesskostenhilfe zusteht. Als das Amtsgericht entschied, dass dies lediglich für eine Unterlassungsklage und nicht für die Übernahme der Anwaltskosten der Fall sei, legte das Ehepaar sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.

Daraufhin wanderte der Fall vors Bonner Landgericht. Wie Gerichtssprecher Bastian Sczech mitteilte, wurde die sofortige Beschwerde jetzt zurückgewiesen. In den Augen der zuständigen Zivilrichterin besteht für eine Unterlassungsklage keine Aussicht auf Erfolg.

Eine ehrverletzende Äußerung konnte die Richterin nicht erkennen. Es sei vollkommen unklar, ob dieser Spruch jemand Bestimmten gelten sollte.

In der Entscheidung heißt es in Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen einer Beleidigung: „Es reicht dafür nicht aus, sich angesprochen zu fühlen.“ Ob die Kläger trotz dieser klaren Worte vor dem Rheinbacher Amtsgericht weiter gegen ihre Nachbarin vorgehen wollen, bleibt abzuwarten.

Aktenzeichen: LG Bonn 5 T 19/16

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