Prozess in Rheinbach Streit auf einem Junggesellenfest eskalierte

RHEINBACH · Ziemlich teuer kommt es einen Zeugen zu stehen, dass er ohne Entschuldigung der Ladung vor das Rheinbacher Amtsgericht nicht gefolgt ist. Weil von seiner Aussage ziemlich viel abhängt, musste ein Fortsetzungstermin anberaumt werden. Der nicht erschienene Zeuge muss nun nicht nur ein Ordnungsgeld von 150 Euro zahlen, sondern auch die durch sein Fehlen entstandenen zusätzlichen Kosten und Auslagen.

Angeklagt in dem Verfahren ist ein 21-jähriger Rheinbacher wegen gefährlicher Körperverletzung. Er soll im September bei einem Junggesellenfest in den frühen Morgenstunden einem 22-Jährigen mit einer Flasche so heftig gegen den Kopf geschlagen haben, dass die Flasche zerbrach und eine blutende Wunde hinterließ.

Aus Sicht des Angeklagten geschah dies allerdings aus Notwehr. Dies hatte dessen Verteidiger im Rahmen eines Vermittlungsverfahrens schriftlich dargelegt und zugleich um Einstellung des Verfahrens gegen seine Mandanten gebeten. Der geschädigte 22-Jährige habe nämlich seinen Mandanten am Hals gewürgt, woraufhin sich dieser gewehrt habe.

Der 22-Jährige selbst habe "durch Alkoholeinwirkung", wie er selbst im Zeugenstand sagte, nur "brockenweise" Erinnerung an das Geschehen. Er wisse nur noch "dass es geknallt hat und ich zu Boden gegangen bin". Was vorher gewesen sei, daran könne er sich nicht erinnern. Lediglich, dass er im Umkleideraum der Festhalle von Sanitätern behandelt worden und dann erst im Krankenhaus wieder aufgewacht sei. Eine Platzwunde an seinem linken Ohr habe genäht werden müssen.

Eine 17-jährige Schülerin und Zeugin hatte eine verbale Auseinandersetzung gehört, die immer lauter geworden sei. Sie habe nicht gesehen, dass der Geschädigte den Angeklagten angegriffen habe. Der "erste körperliche Übergriff" sei vom Angeklagten ausgegangen, als dieser mit der Flasche "mehr oder weniger in Richtung Hals" des Geschädigten geschlagen habe.

Als der Verteidiger des Angeklagten wiederholt eine Notwehrsituation wegen Würgens anführte, hielt der Staatsanwalt dagegen: "Dann wäre nicht nur ein Flaschenschlag übertrieben. Vor allem muss es sich um einen unmittelbaren Angriff handeln": Der andere hätte seine Hände noch am Hals des Angeklagten haben müssen. Dies sei aber so ganz sicher nicht gewesen, wie die Aussage der Zeugin belegt habe. Nun soll bei einem Fortsetzungstermin der nicht erschienene Zeuge ebenso gehört werden wie zwei Zeuginnen, die mit dem Angeklagten verwandt sind.

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