Geldstrafe soll ein deutliches Signal setzen Rheinbacher Amtsgericht verurteilt 56-Jährigen

RHEINBACH · Schuldig gesprochen wegen fünffacher sexueller Beleidigung einer Frau mit geistiger Behinderung hat Strafrichter Jan Fante am dritten Verhandlungstag einen 56-jährigen Swisttaler.

Er verurteilte ihn zu 150 Tagessätzen zu je zehn Euro - insgesamt 1500 Euro. Die Geldstrafe als Sühne reiche aus, weil der Angeklagte sich bis dato strafrechtlich noch nichts habe zu Schulden kommen lassen und die Art der Beleidigung auf sexueller Grundlage "im unteren Bereich der Beleidigung" lag, so der Richter.

"Deutliches Signal"

Allerdings müsse die Geldstrafe doch spürbar sein, um damit "ein deutliches Signal" zu setzen. Als besonders verwerflich wertete das Gericht, dass der Angeklagte die Behinderung ausgenutzt habe.

Auch die Staatsanwältin wertete es als "ungeheuerlich", dass der 56-Jährige das Handicap der Geschädigten ausgenutzt und ein "unglaubliches" Verhalten nach der Tat gezeigt habe. Dies, indem er dafür gesorgt habe, dass noch zusätzliche Zeugen aus dem Umfeld hätten aussagen müssen. Auf diese Weise habe er noch weitere Bewohner mit geistiger Behinderung verängstigt. Der Verteidiger kündigte an, in Berufung zu gehen.

Verteidiger bezweifelt Glaubwürdigkeit

Wie berichtet, wurde dem inzwischen gekündigten Mini-Job-Hausmeister eines Apartmenthauses für Betreutes Wohnen vorgeworfen, eine 25-jährige Bewohnerin mit geistiger Behinderung unsittlich berührt und ihr gegenüber anzügliche Bemerkungen gemacht zu haben. Er halte die Aussagen, die die Geschädigte dazu gemacht hatte, für glaubhaft und die 25-Jährige auch für aussagetüchtig.

Dies hatte der Verteidiger des Angeklagten in Zweifel gezogen und am Ende des zweiten Verhandlungstages deshalb ein "Glaubwürdigkeitsgutachten" der jungen Frau gefordert. Begründung: der Tatvorwurf gegen den Angeklagten stütze sich einzig auf die Aussage der Frau, die schon seit vielen Jahren durch eine Betreuung versorgt werde. Es erscheine durchaus möglich, dass die Zeugin durch "schädigende Motive geleitet" werde.

Antrag abgewiesen

Diesen Antrag wies das Gericht zu Beginn des Fortsetzungstermins ab. "Das Gericht besitzt selbst die entsprechende Kompetenz zur Beurteilung. Allein der Umstand, dass die Zeugin unter Betreuung steht, hat mit ihrer Glaubwürdigkeit nichts zu tun", sagte Richter Fante. Hinsichtlich der Frage ihrer Aussagetüchtigkeit gebe es keine Anhaltspunkte, dass die junge Frau nicht in der Lage sei, Geschehnisse zu speichern und wiederzugeben.

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