Hilfsaktionen in Sankt Augustin Spenden für Flüchtlinge jetzt leichter absetzbar

SANKT AUGUSTIN · Für Vereine ist es in Zukunft leichter, Hilfsaktionen für Flüchtlinge durchzuführen. Das teilte das Sankt Augustiner Finanzamt jetzt mit. Das Bundesfinanzministerium hat steuerliche Erleichterungen für private Spender und steuerbegünstigte Organisationen beschlossen.

So soll die Flüchtlingshilfe vor Ort gefördert werden. Die Änderung gilt rückwirkend zum 1. August. Auch Spenden können laut Finanzamt nun einfacher nachgewiesen werden. Die neuen Regeln gelten noch bis zum 31. Dezember 2016.

"Wer jetzt eine Spende auf ein für die Flüchtlingshilfe eingerichtetes Sonderkonto einzahlt, kann diese nun ohne die sonst erforderliche ordnungsgemäße Spendenbescheinigung in seiner Steuererklärung geltend machen", sagt Andrea Kohls, Leiterin des Finanzamts Sankt Augustin.

"Als Nachweis reicht der Bareinzahlungsbeleg, der Kontoauszug oder der PC-Ausdruck beim Online-Banking aus - und das ohne betragsmäßige Begrenzung", so Kohls. Sonderkonten für die Hilfe von Flüchtlingen können insbesondere Städte und Gemeinden, anerkannte Hilfsorganisationen oder Verbände der freien Wohlfahrtspflege einrichten. "Auch nicht gemeinnützige Organisationen oder Privatpersonen können Spenden sammeln", sagt Kohls.

Wichtig sei aber, dass für die eingehenden Spenden ein Treuhandkonto geführt wird und die Mittel an steuerbegünstigte Einrichtungen zur Förderung der Flüchtlingshilfe weitergeleitet werden. Werden die Mittel auf eines der vorgenannten Sonderkonten überwiesen, ist auch hier der vereinfachte Zuwendungsnachweis möglich.

Eine weitere Neuerung: Unabhängig von ihrem eigentlichen Satzungszweck dürfen alle gemeinnützigen Organisationen Hilfsaktionen durchführen und Spenden für Flüchtlinge sammeln. "Wenn beispielsweise ein Kleingartenverein im Rahmen eines Festes Spenden für Flüchtlinge sammelt, kann er dieses tun, ohne befürchten zu müssen, dass dadurch der Vereinszweck gefährdet wird", sagt Andrea Kohls. Die Satzung muss nicht geändert werden.

Gesammelte Spenden dürfen sowohl an andere steuerbegünstigte Körperschaften zur Förderung der Flüchtlingshilfe weitergegeben als auch unmittelbar selbst für geeignete Fördermaßnahmen eingesetzt werden.

Ausnahmsweise darf für solche Fälle laut Kohls auch auf bereits vorhandene Mittel zurückgegriffen werden, soweit diese keiner anderweitigen Zweckbindung unterliegen. Der gesonderte Nachweis einer wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit der Flüchtlinge ist entbehrlich.

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