Rechtsstreit um Vorkaufsrecht in Troisdorf Stadt Troisdorf verliert vor dem Oberverwaltungsgericht

TROISDORF · Die Ausübung eines Vorkaufsrechtes im Stadtteil Spich soll rechtswidrig gewesen sein.

Kommunen können für ihr Gebiet ein sogenanntes Vorkaufsrecht beschließen. Dieses Vorkaufsrecht wird in einer Satzung festgehalten und dient der Kommune dazu, etwa im Falle städtebaulicher Planungen Immobilien zu erwerben, um zum Beispiel eine einheitliche Straßenfront gestalten zu können. Die Satzung wird öffentlich bekannt gemacht, und Notare fragen regelmäßig bei Grundstücksgeschäften bei der Kommune nach, ob ein Vorkaufsrecht besteht und ob es wahrgenommen wird.

Die Stadt Troisdorf hat nun im Zuge der Wahrnehmung eines Vorkaufsrechtes eine Klage dagegen vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster zum Teil verloren. In der Sache geht es um ein Grundstück in Spich, gelegen an der Hauptstraße 136/132. Wie Bürgermeister Klaus-Werner Jablonski erklärte, handelt es um ein 805 Quadratmeter großes Grundstück, welches im vorderen Bereich mit einem Wohnhaus, im hinteren Bereich mit einem Lagergebäude bebaut ist. Es besteht eine Bautiefe von etwa 43 Metern.

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und auch im Bereich der vom Rat im Jahr 2000 beschlossenen Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht für den Ortsteil Spich.

Nach einigem Hin und Her beschloss der Rat schließlich in seiner Sitzung vom 4. Dezember 2012, den Bebauungsplan aufzustellen und das Vorkaufsrecht für das fragliche Grundstück an der Hauptstraße auszuüben. Dem liege die Absicht einer städtebaulichen Neuordnung zugrunde.

Dagegen hat dann der Eigentümer geklagt, unter anderem mit der Begründung, der Rat habe darüber nicht in einer nichtöffentlichen Sitzung entscheiden dürfen. Das Verwaltungsgericht in Köln hat dann den Bescheid aufgehoben, weil Ratssitzungen nach Paragraf 48 der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung grundsätzlich öffentlich seien. Begründung: „Unabhängig von Paragraf 6 der Geschäftsordnung des Rates (Ausnahme der Sitzungsöffentlichkeit bei Liegenschaftsangelegenheiten) sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass in diesem Einzelfall private oder öffentliche Gründe eine nichtöffentliche Ratssitzung geboten hätten.“

Dagegen ging die Stadt Troisdorf in die Berufung vor dem OVG vor. Das entschied jetzt, dass die zulässige Berufung unbegründet, die zulässige Klage begründet ist. Allerdings, und da atmet die Stadt auf, weise der Bescheid über die Wahrnehmung des Vorkaufsrechtes keine formellen Mängel auf. Weiter heißt es, der Senat „teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, dass nur solche Einzelheiten eines Grundstückgeschäftes geheimhaltungsbedürftig seien, die ein umfassendes Bild der wirtschaftlichen Situation oder der geschäftlichen Absichten der Vertragsbeteiligten vermitteln könnten oder deren Kreditwürdigkeit betreffen“.

Überwiegende andere öffentliche Interessen seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Darüber hinaus erkannte das OVG, dass das Ziel, erhebliche städtebauliche Mängel wie schmale, schlecht nutzbare Grundstücke zu beseitigen, auf das betreffende Grundstück nicht zutreffen.

Die SPD-Fraktion im Troisdorfer Stadtrat fordert nun, alle Vorkaufssatzungen sowohl rechtlich als auch in ihren Zielsetzungen zu prüfen. Weiter beantragte sie für die nächste Ratssitzung eine Grundsatzdebatte zu dem Thema.

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