Gericht in Troisdorf Prozess um falsche Stützstrümpfe

Troisdorf. · Patient (67) verklagt Sanitätshaus auf 4520 Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld - Stützstrümpfe haben sein Leiden angeblich verschlimmert.

 Im Amtsgericht Bonn wurde verhandelt.

Im Amtsgericht Bonn wurde verhandelt.

Foto: dpa/Oliver Berg

An manchem Morgen seien seine Beine so geschwollen, klagt der Mann, dass er kein Gefühl mehr in den Füßen habe und die Taubheit ihn verrückt mache. Für den 67-jährigen Rentner aus Wesseling steht fest, wer seine schlimme Lage verschuldet hat. Ein Sanitätshaus in Troisdorf, so die Klage des unglücklichen Patienten, habe ihm falsche Stützstrümpfe ausgehändigt.

Statt der „Kompressionsstrümpfe mit Flachstrick und geschlossener Spitze“, die für ihn ideal gewesen wären, habe man ihn mit rundgestrickten Strümpfen ohne Haftrand versorgt. Und nicht nur das: Nach der Vorlage des ersten Rezepts habe man ihm zudem eine noch originalverpackte Anziehhilfe ausgehändigt: Für Schuhgröße „kleiner als 40“, obwohl er die Schuhgröße 42-43 habe. Das alles habe seine Lage dramatisch verschlechtert.

Vor dem Bonner Amtsgericht hat der Mann schließlich das Sanitätshaus auf 4520 Euro Schadensersatz verklagt, darunter alleine 2500 Euro Schmerzensgeld. Die Fehlversorgung, so behauptet es der 67-Jährige, habe zwangsläufig zur Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen müssen. Im Oktober 2018 hatte sich der Kläger einer Operation unterzogen. Wegen Lymphödemen in beiden Beinen und im Unterbauch, die sich nach der OP entwickelt hatten, waren ihm „Kompressionsstrümpfe nach Maß“ verordnet worden.

Patient fühlte sich schlecht beraten

Das erste Rezept hatte er im November 2018 in dem Troisdorfer Geschäft vorgelegt. Aber als die Heilung nicht einsetzte, er vielmehr am Ende vor Schmerzen kaum noch gehen konnte, wurden ihm Lymphdrainagen verordnet. Trotz intensiver Entstauungsmassnahmen hätten die Verhärtungen in den Beinen eher noch zugenommen. Auf Nachfrage soll die Physiopraxis ihm den Hinweis gegeben haben, dass er wohl nicht die erforderlichen Strümpfe trage und somit auch keine Verbesserung eintreten könne. Kein Wunder, so der Kläger, der sich vom Sanitätshaus schlecht beraten fühlt: Die Mitarbeiter hätten ihn weder vermessen, geschweige denn etwas „nach Maß“ angeboten.

 Das Sanitätshaus jedoch hat die Vorwürfe bestritten. Dem Kunden sei genau das verkauft worden, was auf dem Rezept des Arztes stand: Nämlich rundgestrickte Kompressionstrümpfe, was auch die Regelverordnung sei. „Nach Maß“ sei nicht in jedem Fall mit Maßanfertigung gleichzusetzen.

Das Sanitätshaus sei sogar - gegenüber der Krankenkasse- vertraglich verpflichtet, ein konfektioniertes Produkt abzugeben, wenn nach dem Ergebnis der Messung, die fraglos bei dem Kläger stattgefunden habe, eine Versorgung damit möglich ist. Das Bonner Amtsgericht hat die Klage schließlich abgewiesen, weil eine Pflichtverletzung durch das Sanitätshaus nicht erkennbar ist, aber auch weil der Kläger nur behauptet, aber nicht dokumentiert hat, dass die Verschlechterung des Heilungsverlaufs auf fehlerhafte Strümpfe zurückzuführen ist. Damit sei eine Aufklärung des Falls nicht möglich (AZ: Amtsgericht Bonn 122 C 67/19).

Der 67-Jährige jedoch will die Niederlage nicht hinnehmen: Vor dem Bonner Landgericht hat er jetzt Berufung eingelegt.

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