Gericht verurteilt Dachdeckerbetrieb Troisdorfer Firma muss rund 80.000 Euro zahlen

Troisdorf/Bonn · Ein Dachdeckerbetrieb aus Troissdorf muss einen Schadensersatz von rund 80.000 an die Berufsgenossenschaft zahlen. Das hat das Bonner Landgericht entschieden, nachdem ein Angestellter von einem Haus gestürzt war.

Die Zivilgerichtskammer sprach dem Dachdecker Entschädigung für Behandlungskosten und Verdienstausfall zu.

Die Zivilgerichtskammer sprach dem Dachdecker Entschädigung für Behandlungskosten und Verdienstausfall zu.

Foto: dpa

Dass ein heute 60 Jahre alter Dachdecker aus Troisdorf diesen Sturz überlebt hat, grenzt an ein Wunder: Zunächst fiel der Handwerker von dem glatten Dach rund 1,40 Meter tief auf die Bohlen eines Gerüsts. Da der Abstand des Gerüsts zur Hauswand zu groß war, stürzte der Mann anschließend weitere viereinhalb Meter in die Tiefe. Zu allem Überfluss prallte er am Boden auch noch auf einen viereckigen Kellerschacht.

Die Folgen des Arbeitsunfalls am Morgen des 11. Oktober 2012 beschäftigten jetzt das Bonner Landgericht. In einem Zivilprozess forderte die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft Schadensersatz von der Troisdorfer Dachdeckerfirma. Knapp 80.000 Euro verlangte die Klägerin, was einem Großteil der angefallenen Behandlungskosten und der Lohnfortzahlung für den abgestürzten Angestellten entspricht. Von der vierten Zivilkammer wurde nun entschieden, dass der Inhaber des Dachdeckerbetriebes beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung den gesamten geforderten Schadensersatz zahlen muss. Laut Urteil kam es zu einer grob fahrlässigen Sorgfaltspflichtverletzung durch den Firmeninhaber.

Der 60-Jährige musste nach dem Sturz vom Dach eines Reihenhauses in Köln auf der Intensivstation der Klinik in Köln-Merheim behandelt werden. Neben Rippenbrüchen und einem Wirbelbruch erlitt der Dachdecker Einblutungen in die gequetschte Lunge. Bis heute hat er Schmerzen im rechten Unterarm, an dem es zu einem Trümmerbruch gekommen war. Erst nach einer Auszeit von fast anderthalb Jahren konnte der Mann wieder arbeiten.

Der Dachdeckermeister hatte im Prozess berichtet, das von einer Firma aus Swisttal aufgestellte Gerüst nur aus der Ferne betrachtet zu haben. Nach eigenen Angaben war er mit seinem Auto an der Baustelle vorbeigefahren, um zu sehen, ob das Gerüst steht. Hätte der Beklagte das Gerüst aus der Nähe betrachtet, hätte ihm laut Urteil „ins Auge springen müssen“, dass ein grober Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschriften vorlag: Die oberste Bohlenreihe des Gerüsts war nicht wie vorgeschrieben höchstens 30 Zentimeter unterhalb der Dachkante, sondern 1,40 Meter darunter. Der Abstand zum Haus darf laut den Vorschriften ebenso maximal 30 Zentimeter betragen. In diesem Fall lag er bei 105 Zentimetern. „Das ist eine nicht entschuldbare Pflichtverletzung“, so Zivilrichter Klaus Haller.

Der Gerüstbauer konnte hingegen nicht haftbar gemacht werden: Er trug vor, dass der Aufbau des Gerüsts noch gar nicht abgeschlossen gewesen sei, als sich der Unfall ereignete. Den Mitarbeitern seien beim Aufbau die Elemente ausgegangen. Dies sei dem Dachdecker auch mitgeteilt worden. Zudem gab es noch keinen Freigabeschein an dem Gerüst.

Aktenzeichen: LG Bonn 4 O 127/15

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