Frühlingszeit - Nachbarstreit Party, Grillen, Rasenmähen: Was ist erlaubt?

RHEIN-SIEG-KREIS · Kaum hat die Freiluftsaison begonnen, spielt sich das Leben wieder draußen ab. Da werden Rasenmäher und Grill angeworfen, die Gartenpartys aus mannshohen Boxen der HiFi-Anlage beschallt.

Frühlingszeit - Nachbarstreit: Party, Grillen, Rasenmähen: Was ist erlaubt?
Foto: Jens_Schierenbeck

Beim einen lösen die Aktivitäten auf Balkon, Terrasse und im Garten Glücksgefühle aus, beim anderen sorgen sie für Bluthochdruck. Der Zoff unter Nachbarn ist programmiert. Was aber ist erlaubt, was nicht und wie kann man sich gegen vermeintlich rücksichtslose Zeitgenossen wehren?

Thomas Dammig vom Siegburger Ordnungsamt erklärt, dass beim Vorgehen gegen etwaige Verstöße immer differenziert werden muss. Wenn die Beseitigung einer Störung "im öffentlichen Interesse" läge, weil also zum Beispiel mehrere Personen in einer Siedlung oder verschiedene Parteien eines Mietshauses betroffen sind, sei das Ordnungsamt Ansprechpartner für Beschwerden. "Das besagt schon die exakte Bezeichnung Amt für öffentliche Ordnung" erläutert Dammig.

Außerhalb der Dienstzeiten, spät abends und an Wochenenden nehme die Polizei die Beschwerde entgegen und leite sie in der Regel an die diensthabenden Ordnungsbeamten weiter. "Im Zweifel sollte man mehrere Aussagen sammeln", so Dammig. Denn gehe es nur um einen Streit zwischen zwei Kontrahenten, müssten sich die Streitenden an einen Schiedsmann wenden oder beim Amtsgericht privatrechtliche Klage einreichen.

In den meisten Mehrparteien-Häusern gibt bereits eine Hausordnung Regeln im Sinne eines friedlichen Zusammenlebens vor, an die sich alle zu halten haben. Verstößt jemand dagegen, sind Vermieter oder die Hausverwaltung zu informieren. "Meist hilft aber schon gegenseitige Rücksichtnahme, um Streitigkeiten erst gar nicht aufkommen zu lassen", empfiehlt Ordnungsamtsleiterin Ursula Thiel.

Grillen: Für die liebste Freizeitbeschäftigung der Deutschen während der warmen Jahreszeit gibt es keine festen Regeln. Die gängige Rechtsprechung besagt, dass Grillen in den Sommermonaten üblich ist und geduldet werden muss. Auch auf Balkon und Terrasse. Für Mieter in Mehrfamilienhäusern gilt allerdings das Gebot der Rücksichtnahme. Die Nachbarschaft darf nicht übermäßig belästigt werden.

Autowäsche: Früher war die Autowäsche in der Einfahrt oder auf dem Bürgersteig vor dem Haus ein beliebtes Wochenendritual. Heute darf ein Fahrzeug nicht einmal mehr mit klarem Wasser abgespritzt werden, weil Öl und schmutzhaltiges Wasser ins Grundwasser gelangen können. Daher ist auch der Einsatz von chemischen Reinigungsmitteln verboten.

Gartenparty: Von 22 bis 7 Uhr morgens gilt die allgemeine Nachtruhe. Dann müssen Musikanlagen im Freien ausgeschaltet werden. Wer die Lautstärke nicht zumindest deutlich drosselt, riskiert Bußgelder und unter Umständen die vorübergehende Sicherstellung seiner Musikanlage durch die Polizei. Aber auch der hohe Geräuschpegel durch lautes Lachen, Singen und Johlen der Gäste kann zur Anzeige und einem Bußgeld führen. Daher sollte man die Nachbarschaft vor einer Feier informieren oder am besten gleich mit einladen - und, um ganz sicher zu gehen, die Feier ab 22 Uhr nach drinnen verlegen. Gleichzeitig warnt Thiel davor, die Anordnungen der Ordnungsbeamten zu ignorieren. "Viele kennen unsere Befugnisse nicht, aber wir sind Vollzugskräfte wie die Polizei." Außerdem komme das Ordnungsamt nicht, "weil wir Spielverderber sind, sondern weil andere sich beschweren", fügt Dammig hinzu.

Gartenarbeiten: An Sonn- und Feiertagen ist das Rasenmähen ganztägig verboten. Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) regelt die Benutzung motorbetriebener Rasenmäher. Danach dürfen diese an Werktagen in der Zeit von 20 bis 7 Uhr nicht betrieben werden. Strenger sind die Zeitregelungen für besonders laute Geräte wie Rasenmähertrecker, Laubbläser oder Laubsammler. Welche Geräte außerdem noch dazu gehören, ist in der genannten Verordnung nachzulesen. Das Mähen mit einem leisen Elektromäher fällt nicht unter das Verbot. Und: Das Verbrennen von Gartenabfällen ist in NRW nach dem Landesemissionsschutzgesetz untersagt. Wer sich nicht daran hält, riskiert ein Bußgeld.

Wenn Grün- und Gartenabfälle statt in der Biotonne auf dem Komposthaufen landen, dann sollte der möglichst auf Abstand vom Nachbargrundstück angelegt sein. Denn gegen üble Gerüche kann der privatrechtlich auf Unterlassung klagen.

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