Verfassungsgericht in Karlsruhe Nachtflugverbot am Flughafen Köln/Bonn abgelehnt

Siegburg/Karlsruhe · Anwohner des Flughafens Köln/Bonn sind mit einem weiteren rechtlichen Vorstoß gescheitert. Im Kern ging es in Karlsruhe nicht um die nächtlichen Flüge, sondern um ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Münster.

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe hat die Verfassungsbeschwerde von fünf Bürgern aus Siegburg und Lohmar abgelehnt. Sie setzen sich schon seit Jahren für ein Nachtflugverbot am Flughafen Köln/Bonn ein. In ihrer Verfassungsbeschwerde hatten sie sich gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 3. Juni 2015 und gegen zwei Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2016 gewandt. Die Städte Siegburg und Lohmar haben das Ziel – die Anordnung des Nachtflugverbots – unterstützt.

Die Beschwerdeführer rügten im Wesentlichen die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und die Verfahrensgestaltung durch das Oberverwaltungsgericht. Die Richter in Karlsruhe haben jedoch entschieden, dass die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird. Ihr komme weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch sei ihre Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführer geboten, so die Begründung.

Keine öffentliche Urteilsverkündung

Die Bürger hatten sich unter anderem auf Artikel 2, Absatz 1 des Grundgesetzes berufen. Darin steht: „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“ In diesem Zusammenhang rügten sie, dass das Urteil des Oberverwaltungsgerichts nicht öffentlich verkündet wurde. Die Karlsruher Richter verweisen darauf, dass die Beschwerdeführer einen Verkündigungstermin hätten beantragen können. Außerdem sei die Entscheidung im Internet veröffentlicht und allgemein zugänglich gemacht worden.

Die Bürger hatten zudem gerügt, dass beim OVG-Termin in Münster eine Lautsprecherdurchsage zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung fehlte. Die Verfassungsrichter sehen dadurch den Zugang zum Sitzungssaal aber nicht so erschwert, dass der Grundsatz der Öffentlichkeit verletzt war. Auch eine Beschwerde gegen das Schallschutzkonzept der Fluglärmschutzverordnung blieb erfolglos.

Entscheidung ist unanfechtbar

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar. Laut Stadt Siegburg steht aber noch eine Entscheidung auf europäischer Ebene aus: Die Städte Siegburg und Lohmar hatten 2014 bei der Europäischen Kommission Beschwerde wegen Verletzung von Unionsrecht erhoben und insbesondere beim Flughafen das Fehlen eines Planfeststellungsverfahrens gerügt, was gegen die Anforderungen der Richtlinie zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) verstoße.

„Zwischenzeitlich gelangte ein vorgelegtes Sondergutachten des Sachverständigenrats für Umweltfragen zum Ergebnis, dass die deutsche Rechtslage der Flugroutenfestlegung generell nicht im Einklang mit der UVP-Richtlinie steht“, so die Stadt Siegburg. Die beiden Städte argumentieren: „Wenn dem so ist, ist erst recht eine wie im Fall Köln/Bonn erfolgte fiktive Planfeststellung nebst Eröffnung des Flugverkehrs durch festgelegte Flugrouten nicht mit der UVP-Richtlinie vereinbar, weil zu keinem Zeitpunkt und in keinem Verfahren jemals die Umweltverträglichkeitsprüfung des Flugverkehrs ermittelt und bewertet wurde.“

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