Ärger um Epilepsie-Hund Manche Geschäfte verweigern Elisabeth Hofmann und Ben den Zutritt

SANKT AUGUSTIN · Elisabeth Hofmann ist seit ihrem fünften Lebensjahr an Epilepsie erkrankt. Heute ist sie 52 Jahre alt und angewiesen auf einen Behindertenbegleithund. Labrador-Retriever "Ben" weicht nicht von ihrer Seite, er ist speziell auf ihre Behinderung hin ausgebildet.

 "Wir müssen draußen bleiben": In Hangelar aber darf Elisabeth Hofmann mit ihrem Begleithund "Ben" im Edeka einkaufen.

"Wir müssen draußen bleiben": In Hangelar aber darf Elisabeth Hofmann mit ihrem Begleithund "Ben" im Edeka einkaufen.

Foto: Michael Lehnberg

Er warnt seinen "Schützling", wenn sich ein epileptischer Anfall ankündigt, den er eher spürt als Elisabeth Hofmann selbst. "Dann führt er mich sicher über die Straße nach Hause, oder er weigert sich gar, mit mir überhaupt vor die Tür zu gehen. Wie er das macht, weiß sie nicht. "Aber ich kann mich hundertprozentig auf ihn verlassen".

Allerdings fühlen sich "Ben" und Elisabeth Hofmann im Alltag mitunter verlassen. "Manche Geschäfte verweigern mir aus Angst vor dem Ordnungsamt den Zutritt mit dem Hund. Auch in die Uniklinik Bonn, wo ich behandelt werde, darf ich ihn nicht mitnehmen, was bei Blindenführhunden aber kein Problem ist." Die Uni-Klinik argumentiert, dass Tiere nur im besonderen Einzelfall im Krankenhaus sein dürfen.

Ein solcher Fall sei ein Blindenführhund. Bei einem Epilepsie-Hund handele es sich aber um einen Therapiehund. Sie sei ohne ihren Hund "ja nicht in ihrer Mobilität eingeschränkt" und befände sich an Orten wie einer Klinik-Ambulanz unter "menschlicher" Beobachtung. "Aber auch ich möchte doch meinen Hund nicht alleine lassen, weil er so wertvoll für mich ist", sagt Hofmann. Gewissermaßen ihre Lebensversicherung. Sie solle sich eben Aufpasser organisieren, meint die Uni-Klinik.

Die Hangelarerin will das alles nicht auf sich beruhen lassen und kämpft mit Ehemann Ralph dafür, dass sich der Bundestag mit dem Thema befasst und ein entsprechendes Gesetz auf den Weg bringt. Zumal die Ausbildung von Blindenführhunden von den Krankenkassen bezahlt wird, die eines Behindertenbegleithundes nicht. Da kommen schnell einige Tausend Euro zusammen.

Vor drei Jahren hat sich Elisabeth Hofmann zum ersten Mal an den Petitionsausschuss gewandt, ohne Erfolg. "Eine entsprechende Erweiterung der Leistungspflicht der Krankenkasse kann nicht unterstützt werden. Die kritisierte unterschiedliche Behandlung von Blindenführhunden und Behindertenbegleithunden ist ... grundsätzlich gerechtfertigt", schreibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Eingabe wurde "zuständigkeitshalber" an das Bundesgesundheitsministerium weitergeleitet. Von dort kam die Antwort, dass sie den Hund nicht bräuchte.

Auf ihrem Schwerbehindertenausweis steht das allerdings ganz anders: "Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen." Zudem ist der Ausweis mit dem Merkzeichen "B" versehen, das auch blinde und stark sehbehinderte Menschen in ihrem Ausweis vermerkt haben. "Da wird mit zweierlei Maß gemessen", meint Elisabeth Hofmann. Sie hat erneut an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages geschrieben. Eine Antwort hat sie noch nicht erhalten.

Eine andere Auffassung vertritt dagegen der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen, Hubert Hüppe. In einem offiziellen Schreiben ist ausgeführt, dass das Mitführen von Assistenz- und Blindenführhunden in den öffentlich zugänglichen Bereichen von Gesundheitseinrichtungen durchaus möglich sei. Es bestünden keine medizinisch-hygienischen Bedenken.

Mit diesem Schreiben hat sich Elisabeth Hofmann an die Bezirksdirektion der Firma Aldi gewandt und Gehör gefunden. "Ich darf in den Filialen mit "Ben" einkaufen gehen". Vorher hatte sie sich nicht getraut. Und der Inhaber des Hangelarer Edeka-Marktes hat sich das Schreiben kopiert und ins Büro gehängt. "Ben" muss auch dort nicht draußen bleiben.

Die Rechtslage:
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sieht die unterschiedliche Behandlung von Blindenführhunden und Behindertenbegleithunden als gerechtfertigt an. Letztere seien keine nach § 33 SGB V anerkannten "Hilfsmittel". Die Krankenkassen fördern deshalb nur die Ausbildung eines Blindenführhundes. Eine gesundheitsrechtliche Regelung zum Mitführen der speziell ausgebildeten Hunde etwa in Supermärkte oder Krankenhäuser existiert nicht.

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