Dichtheitsprüfung für Hauseigentümer Bei Rohrsanierungen besser den Kanal-Tüv abwarten

Niederkassel · Der Kanal-Tüv in NRW besagt, dass bis Ende Dezember 2020 defekte Kanalrohre auf privatem Grundstück saniert sein müssen, sofern sich ein Haus im Wasserschutzgebiet befindet. Hans Boehm appelliert an Hausbesitzer, mit der Prüfung der privaten Kanalrohre zu warten.

 Die Grenzen des Wasserschutzgebietes in Niederkassel stellt Hans Boehm infrage.

Die Grenzen des Wasserschutzgebietes in Niederkassel stellt Hans Boehm infrage.

Foto: Martina Welt

Bis zum 31. Dezember 2020 haben die Hauseigentümer noch Zeit, sich um ihre Abwasserrohre zu kümmern. Dann läuft die Frist ab, und defekte Kanalrohre auf dem privaten Grundstück müssen saniert sein, sofern sich das Haus im Wasserschutzgebiet befindet. Das ist die aktuelle Rechtslage in NRW zum sogenannten Kanal-Tüv, die jedoch nach dem Willen der neuen Landesregierung nochmals auf den Prüfstand soll.

Seit mindestens fünf Jahren regt sich Hans Boehm aus Niederkassel-Rheidt schon über die Paragrafen im Landeswassergesetz auf. Im Oktober 2014 sei die Prüfpflicht, die zunächst landesweit für alle Haushalte galt, auf die Häuser, die in Wasserschutzgebieten liegen, beschränkt worden. Für Boehms Haus in Rheidt bedeutet dies weiterhin, dass es geprüft werden muss.

Sähe der ehemalige Marine-Kapitän einen Sinn darin, würde er die Prüfung auch nicht infrage stellen. Genau diesen Sinn kann er jedoch nicht finden, denn gleich hinter seinem Haus werden die Felder gedüngt, Misthaufen leiten Nitrate und Phosphate ungefiltert in den Boden, und auch die Geflügelfarm an der Südstraße sorgt für reichlich Dung, der das Grundwasser verunreinigen könnte. „In der Landesverordnung werden jedoch spezifische Gegebenheiten der Städte völlig außer Acht gelassen“, kritisiert Boehm.

Unverständnis über geltende Regelungen

Er versteht zum Beispiel nicht, warum der Streifen über Niederkassel und Rheidt als Wasserschutzgebiet ausgewiesen ist, die Häuser in direkter Rheinnähe davon jedoch ausgenommen sind. „Dort stehen vor allem auch ältere Gebäude mit Abwasserrohren aus Ton, die viel eher undicht sind, als die neuen Kunststoffrohre“, glaubt Boehm. „Wenn die Verordnung, so wie verlautbart, dem Boden- und Gewässerschutz dienen soll, muss auch der Rhein durch sie geschützt werden“, meint Boehm. Ein genau definiertes Ziel für die umfassende Überprüfung der Kanalrohre suche man in der Landesverordnung ohnehin vergeblich, bemängelt Boehm.

2014 hat er einen ersten Vorstoß gewagt, 71 Unterschriften gesammelt und im Rat vorgesprochen. Diese Aktion verlief jedoch im Sande, denn Bürgermeister und Politiker verwiesen damals auf die Gesetzeslage, der sie Folge leisten müssten (der GA berichtete).

Jetzt schöpft der Rheidter aber wieder neue Hoffnung und appelliert an die Hausbesitzer, mit der Prüfung der privaten Kanalrohre abzuwarten. Er bezieht sich auf einen Bericht in der Zeitschrift „Haus und Grund“ vom Juli dieses Jahres. Die umweltpolitische Sprecherin der CDU-Fraktion im Landtag, Bianca Winkelmann, wird darin zitiert, dass die Regierungskoalition Wort halte und nur noch bei Neubauvorhaben oder wesentlichen baulichen Veränderungen am Grundstück oder aber bei einem begründeten Verdacht eine Dichtheitsprüfung des Kanalanschlusses notwendig sein solle.

Möglicherweise werden bestehende Gesetze überprüft

Dass eine Überprüfung der Gesetze ansteht, sagte auch NRW- Umweltministerin Ursula Heinen-Esser, die vor Kurzem zu Gast in Niederkassel war. Das bestätigte der Technische Beigeordnete Helmut Esch auf GA-Anfrage. Sie habe in Aussicht gestellt, dass man in etwa zwei Monaten mehr dazu wisse. Bezüglich der Nitrat- und Phosphatwerte sagte Esch, dass Niederkassel unter 30 Milligramm pro Liter Wasser liege. „Das sind Spitzenwerte“, die auch Dank der Kooperation mit den Landwirten von „Drüber und Drunter“, der Schutzgemeinschaft Boden und Wasser im Langeler Bogen, erreicht werden konnten. Den privaten Hauseigentümern empfiehlt der Beigeordnete, abzuwarten, bis die angekündigte Überprüfung des Landeswassergesetztes umgesetzt sei. Aktuell ist der Stichtag für Hausbesitzer der 31. Dezember 2020.

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