Zivilprozess vor dem Bonner Landgericht Schmerzensgeld nach Unfall im Kletterwald

Bonn/Hennef · Der Betreiber verletzt die Verkehrssicherungspflicht und muss 6500 Euro an eine Studentin zahlen. Die 27-Jährige brach sich nach einem Aufprall mit einer Seilbahn das Sprunggelenk.

Mit Sturzhelm, Klettergurt, Karabinerhaken und guten Ratschlägen einer Mitarbeiterin ausgestattet, zogen die Studentin Lisa S. (Name geändert) und ihre Freunde am 10. Juli 2015 in den Kletterwald, eine weitläufige Anlage mit 14 Parcours in Hennef. Aber das Vergnügen mit Nervenkitzel währte nicht lange.

Gleich auf „Borneo“, dem zweiten Parcours, der als „leicht“ ausgewiesen war, passierte das Unglück. Die 27-Jährige wurde hoch oben in einem Baum in eine Drahtseil-Liane eingehängt, und schon sauste sie los. Aber die Seilbahn drehte sich während des Fluges und wurde so schnell, dass Lisa S. nichts mehr machen konnte. Die Landung auf dem Podest, gut gepolstert, ging schief. Die 27-Jährige prallte mit dem linken Fuß an eine hölzerne Querstange, die rechts und links vom Landeplatz ohne weitere Sicherung herausragte. Danach konnte die Studentin nicht mehr gehen und musste in eine Klinik.

Vor dem Bonner Landgericht hat Lisa S. später Klage eingereicht: 15.000 Euro Schmerzensgeld forderte sie vom Betreiber. Das Sprunggelenk ihres linken Fußes war doppelt gebrochen und musste wiederholt operiert werden. Bis heute ist ihr Gang instabil. Durch die Verletzung hat sie zudem ein Semester verloren. Dem Kletterwald-Betreiber wirft sie vor, die Verkehrssicherungspflicht verletzt zu haben. Hilflos habe sie erleben müssen, wie sie mit hoher Geschwindigkeit verdreht auf das Podest zusteuerte, ohne eingreifen zu können. Diese Gefahr habe sie nicht absehen können.

Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

Der Betreiber des Kletterwaldes jedoch hielt dagegen, das sei ein „unvermeidbares Unfallrisiko“, das man bei so einem Sport immer eingehe; die Klägerin habe auch unterschrieben, dass sie die Anlage auf eigene Gefahr benutze. Überdies entspreche die Anlage den strengen DIN-Vorschriften und werde regelmäßig auf Sicherheit überprüft.

Eva Hoppe, Richterin der 13. Zivilkammer, wollte sich nicht auf Schriftsätze verlassen, sondern machte sich auf zu einem Ortstermin. Wiederholt wurde der Richterin die betreffende Seilbahn vorgeführt. Dann war ihr klar: Die Unfallgefahr an diesem Gerät sei zu hoch und wäre vom Betreiber vermeidbar gewesen, hieß es im Urteil. Die Querstange hätte gepolstert sein müssen. Entsprechend liege eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor.

Der Kletterwald-Betreiber wurde zu 6500 Euro Schmerzensgeld verurteilt und muss auch die 1100 Euro Anwaltskosten zahlen. Darüber hinaus muss der Betreiber für zukünftige Folgen aus dem Unfall haften. Im Urteil heißt es: Die Benutzung einer Sportanlage „auf eigene Gefahr“, wie es Lisa S. unterschrieben habe, entbinde den Betreiber einer Sportanlage nicht, alle Gefahren zu vermeiden, die über das übliche Risiko hinausgehen und die für den Benutzer nicht erkennbar oder vorhersehbar seien.

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