Gerichtsurteil in Siegburg 24-Jähriger muss Geldstrafe nach Drogenkonsum zahlen

Siegburg · Das Gericht in Siegburg hat einen 24-Jährigen aus Sankt Augustin zu einer Geldstrafe verurteilt. Der junge Mann kaufte Drogen und gab diese anschließend weiter. Den Tatvorwurf des unerlaubten Drogenhandels sah die Kammer allerdings als nicht bestätigt.

 Symbolbild.

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Foto: picture alliance / dpa

Neunmal Abgabe und einmal Besitz einer größeren Menge Marihuana macht in Summe 2700 Euro Strafe, gerechnet als 90 Tagessätze zu je 30 Euro. So urteilte jetzt ein Schöffengericht unter Vorsitz von Richter Herbert Prümper in Siegburg. Dem wegen Drogenbesitz und Drogenweitergabe angeklagten 24-jährigen Sankt Augustiner kam dabei zu Gute, dass er in keiner Weise vorbestraft ist. Und mit der aktuellen Geldstrafe gilt er auch nicht als vorbestraft.

Der junge Mann hatte zwischen Mai des vergangenen Jahres und Juni dieses Jahres neun Mal Haschisch an einen anderen weitergegeben und war einmal mit einer größeren Menge des Rauschgifts – nämlich 20 Gramm – in seiner Wohnung
erwischt worden. Nachrichten in Smartphones dienten letztlich dazu, dem Sankt Augustiner den Handel mit Betäubungsmitteln vorzuwerfen. „Können wir uns treffen?“, hieß es dort verschlüsselt im Chatverlauf. Wenn ein Ja die Antwort war, waren Drogen vorhanden. XL bedeutete zehn Gramm, 2XL bedeutete entsprechend 20 Gramm.

Der Verteidiger ließ sich für seinen Mandanten dahingehend ein, dass dieser selbst Konsument war und über die Weitergabe der Droge seinen Konsum verbilligen wollte. Bei Kleinstkäufen kostete ein Gramm nämlich zehn Euro, bei größerer Abnahme rabattierte der Dealer auf sieben Euro pro Gramm. Um den Mengenrabatt zu sichern, habe sein Mandant schließlich meist zehn, auch mal 20 Gramm gekauft. Daran ließ er zum „Einkaufspreis“ dann den weiteren Konsumenten teilhaben. Insofern, plädierte der Anwalt, habe keine Gewinnerzielungsabsicht bestanden.

Das sah auch die Staatsanwaltschaft so. Die Tatvorwürfe eines unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln seien insofern nicht nachzuweisen. So kam das Schöffengericht letztlich zu dem relativ milden Urteil zur Zahlung von 90 Tagessätzen.

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