Drachenfels in Königswinter Der Vogelschutz reicht nicht aus

SIEBENGEBIRGE · Das Verwaltungsgericht hat zugunsten des BUND geurteilt: Die vom Rhein-Sieg-Kreis erteilte Erlaubnis zur Gestaltung der Glasfassade auf dem Drachenfels ist rechtswidrig.

Zu diesem Ergebnis kommt das Verwaltungsgericht Köln nach der mündlichen Verhandlung, bei der vor gut zwei Wochen keine Einigung hatte erzielt werden können. Das Urteil ist den Beteiligten - dem BUND als Kläger, dem Kreis als Beklagtem und der Königswinterer Wirtschaftsförderungs- und Wohnungsbaugesellschaft (WWG) als Bauherrin - am Dienstag zugegangen. Darin heißt es unter anderem, dass es "Vogelschutzglas gibt, das erheblich wirksamer Vogelschlag vermeidet als das bereits eingebaute Glas". Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster beantragt werden.

Der Rechtstreit um den Glaskubus schwelt seit August 2011. Fünf Monate zuvor hatte die Bezirksregierung Köln das Plateau aus der Naturschutzgebietsverordnung herausgenommen. Der Kreis als Landschaftsbehörde befreite sodann die Bauherrin von dem Verbot, Veränderungen oder Störungen des umliegenden Naturschutzes herbeizuführen. Dagegen klagte der BUND.

Die Naturschützer befürchten, dass das Spezialglas "Ornilux mikado" nicht geeignet ist, Vogelschlag im nach europäischen Vorgaben geschützten Flora-Fauna-Habitat-Gebiet (FFH) zu verhindern. Das Glas, das das nur für Vögel sichtbare UV-Licht reflektiert, wurde Ende Juni eingebaut. Ob und wie hierbei nachgebessert werden muss, darum ging es im Verfahren nicht: Geprüft wurde nur die Rechtmäßigkeit der Befreiung.

Im Dezember war bei einem Erörterungstermin auf Wunsch der Kammer vereinbart worden, dass sich die Parteien um eine außergerichtliche Einigung bemühen sollten. Zu der kam es nicht. Ein Termin im Kreishaus blieb ergebnislos, ebenso die mündliche Verhandlung am 24. Juli.

WWG-Geschäftsführer Andreas Pätz hatte darin deutlich gemacht, dass die vom BUND geforderten sichtbaren Streifen auf dem Glas nicht infrage kämen: Die Optik des Kubus für Gäste solle so wenig wie möglich gestört werden. Richter Klaus Judick sagte, dass ein nachgewiesener Wirkungsgrad des Glases von 68 Prozent nicht reiche, wenn 32 Prozent der Vögel nicht geschützt würden.

Das Urteil bestätigt diese Einschätzung. So heißt es, dass "die naturschutzrechtlichen Vorgaben weiterhin gelten", obwohl das Plateau aus der Naturschutzgebietsverordnung herausgenommen sei; maßgeblich sei, dass sich "der Bau auf das umliegende Naturschutzgebiet negativ auswirken kann". Zwar habe der Kreis berücksichtigen dürfen, dass der Neubau dazu diene, das Plateau als "herausragendes touristisches Ziel" zu gestalten.

Trotzdem sei seine Erlaubnis rechtswidrig, weil es im Vergleich zum eingebauten Glas andere Möglichkeiten gebe, den Vogelschlag "erheblich wirksamer zu vermeiden", etwa durch Glastypen mit sichtbaren Markierungen und einem Wirkungsgrad von mehr als 90 Prozent. Zur Optik befand das Gericht, "eine solche allein an persönlichen ästhetischen Empfindungen orientierte Betrachtungsweise" könne sich gegenüber "erheblichen Belangen des Naturschutzes nicht durchsetzen, die durch Ausweisung des Siebengebirges als Naturschutz- und FFH-Gebiet belegt" seien.

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