Bad Honnefer Rathaus Wasserschutzzone wird erweitert

BAD HONNEF · Mit einem Erörterungstermin im Bad Honnefer Rathaus ist am Dienstag das Verfahren zur Einführung eines Wasserschutzgebietes zu beiden Seiten des Honnefer Grabens abgeschlossen worden. Wie die Bezirksregierung Köln mitteilte, war der Termin qua Gesetz nicht-öffentlich.

 Nicht immer ist Wasser willkommen: Die Unterführung am Steinchen in Rhöndorf muss bei Hochwasser regelmäßig gesperrt werden. Zugleich aber gilt es laut Bezirksregierung, das Grundwasser zu schützen.

Nicht immer ist Wasser willkommen: Die Unterführung am Steinchen in Rhöndorf muss bei Hochwasser regelmäßig gesperrt werden. Zugleich aber gilt es laut Bezirksregierung, das Grundwasser zu schützen.

Foto: Frank Homann

Auf großes Interesse gestoßen sein dürfte er gleichwohl: Geladen waren unter anderem die 128 Bürger, die im Verfahren Bedenken gegen das Wasserschutzgebiet geltend gemacht hatten.

Wasserschutzgebiete, teilt die Bezirksregierung weiter mit, dienen dem Schutz der Trinkwasserversorgung; Versorger im genannten Gebiet ist die Bad Honnef AG. Rechtliche Grundlage von Wasserschutzzonen sind die Paragrafen 51 und 52 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes und die Paragrafen 14 und 15 des nordrhein-westfälischen Landeswassergesetzes. Zuständig für die Festsetzung sind in NRW die Bezirksregierungen, die Festsetzung erfolgt durch sogenannte ordnungsbehördliche Verordnungen.

Im Falle des Wasserschutzgebietes Lohfeld, das zu Teilen in Rheinbreitbach liegt, wurde ein Abkommen zwischen den Ländern NRW und Rheinland-Pfalz abgeschlossen. Demnach ist die Bezirksregierung Köln alleine für das Verfahren zuständig, so die Mitteilung.

Im November 2011 wurden insgesamt 35 Träger öffentlicher Belange beteiligt, also unter anderem Behörden, Energieversorger oder Wasserwerke. 24 Träger öffentlicher Belange hatten keine Bedenken gegen die Festsetzung des Wasserschutzgebietes, so die Bezirksregierung. Die Bedenken der übrigen Träger hätten teilweise ausgeräumt werden können, heißt es.

Nach der Offenlage bei der Stadtverwaltung Bad Honnef und der Verbandsgemeindeverwaltung Unkel gingen aber zudem 128 private Einwendungen ein. Nach Worten eines Sprechers der Bezirksregierung machten die Bürger in der Mehrzahl Bedenken wegen sinkender Grundstückswerte geltend sowie die eingeschränkte Nutzung von Erdwärme.

Alle Stellungnahmen wurden im Ratssaal der Stadt Bad Honnef erörtert. Generell gelte: Das Verfahren sei aber abgeschlossen, so der Sprecher. "Weitere Einwände und Bedenken sind damit nicht möglich."

Wasserschutzgebiete
Grundwasser, teilweise auch durch Oberflächenwasser angereichert, ist neben Talsperrenwasser und Uferfiltrat ein wichtiger Rohstoff, aus dem Trinkwasser gemacht wird. Zum Schutz der Gewässer und zur Sicherung der Trinkwasserversorgung können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden.

In Wasserschutzgebieten werden Handlungen, die sich nachteilig auf die Gewässer auswirken können, verboten oder für eingeschränkt zulässig erklärt. Wasserschutzzone I schützt die eigentliche Fassungsanlage (Brunnen) im Nahbereich und hat in der Regel einen Radius von mindestens zehn Metern, unter bestimmten Voraussetzungen auch von 20 Metern. Bei Talsperren soll die Schutzzone I den Stausee, die Vorsperren, die Uferflächen sowie die Krone des Absperrbauwerks umfassen.

Jegliche anderweitige Nutzung und das Betreten für Unbefugte sind verboten. Wasserschutzzone II (engeres Schutzgebiet): Vom Rand der engeren Schutzzone soll die Fließzeit zu den Brunnen mindestens 50 Tage betragen, um Trinkwasser vor bakteriellen Verunreinigungen zu schützen. Nutzungsbeschränkungen gelten etwa für die Landwirtschaft, insbesondere Düngung, Umgang mit wassergefährdenden Stoffen oder Straßenbau.

Wasserschutzzone III (weiteres Schutzgebiet): Sie umfasst das gesamte Einzugsgebiet der geschützten Wasserfassung. Hier gelten Verbote beziehungsweise Nutzungseinschränkungen zum Beispiel für das Ablagern von Schutt, Abfallstoffen, die Anwendung von Gülle, Klärschlamm sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln.

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