Beamter wurde bei Verfolgungsfahrt verletzt Seine Klage auf Entschädigung hat keinen Erfolg

BAD HONNEF/SANKT AUGUSTIN · Die Verfolgungsjagd eines Polizisten in Zivil auf der A 3, die im Gewerbegebiet Bad Honnef-Rottbitze mit der gequetschten Hand des Beamten endete, beschäftigte gestern erneut die Justiz.

Nachdem der 53-jährige Polizeioberkommissar der Autobahnpolizei Sankt Augustin mit seiner Schmerzensgeldklage gegen den von ihm verfolgten Autofahrer vor dem Amtsgericht gescheitert war, hoffte er nun in der Berufung vor dem Bonner Landgericht auf mehr Glück. Er hoffte vergebens.

Was war am Nachmittag des 17. Mai 2011 geschehen? Genau das ist strittig und nach Auffassung der 8. Zivilkammer auch nicht beweisbar. Der Beamte jedenfalls schildert: Er sei gegen 16.20 Uhr auf der A3 zum Dienst unterwegs gewesen, als sich die drei Spuren auf zwei verengt hätten und er in die Lücke vor dem fraglichen Wagen habe einscheren wollen. Doch der Fahrer habe ihn nicht dazwischen gelassen, und so habe er sich hinter den Wagen gesetzt und den Fahrer kurz angehupt, woraufhin der ihm seinen Mittelfinger gezeigt habe. "Das reicht jetzt", habe er gedacht, sei ihm auf den Fersen geblieben und habe die Kollegen angerufen, damit die den Mann anhalten. Doch der habe plötzlich in einem riskanten Überholmanöver die Autobahn bei Bad Honnef verlassen, und so habe er ihn bis in das Gewerbegebiet verfolgt und sich vor ihn gestellt.

Er sei ausgestiegen, habe dem Mann seinen Dienstausweis gezeigt, und der habe die Scheibe heruntergelassen. Als er dann in den Wagen durch das Lenkrad gegriffen habe, um den Schlüssel zu ziehen, habe der Mann, ein 69-jähriger Rentner aus Österreich, das Lenkrad so gedreht, dass er eine Quetschung der Hand erlitten habe, die ihn für zehn Tage dienstunfähig gemacht habe. Und dafür wollte er nun 700 Euro Schmerzensgeld. Der Österreicher aber, gegen den damals ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet und wieder eingestellt worden war, erklärte: Er habe gedacht, er werde von einem Verkehrsrüpel verfolgt, denn so habe sich der Polizist benommen. Den Dienstausweis habe er nicht richtig erkannt.

Eine Version, die die 8. Zivilkammer nun als nicht widerlegt ansah. Und Kammervorsitzender Roland Ketterle fragte den Beamten: "Warum sind Sie ihm denn überhaupt gefolgt?" Allerdings, so der Richter, gehe es hier nicht um die Frage, was ein Polizist in Zivil dürfe. Sondern nur darum, dass er auch beweisen müsse, was er behaupte. Weil er das nicht könne, habe seine Klage keine Erfolgsaussicht. Doch der Polizist und sein Anwalt sehen den Fall rechtlich anders und wollen die Berufung nicht zurücknehmen. Nun muss die Kammer ein Urteil fällen.

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