Neugestaltung der Freianlagen Insel Grafenwerth: Gericht gibt Naturschützern teilweise Recht

Bad Honnef · Erfolg für den Bund Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), Schlappe für den Rhein-Sieg-Kreis und die Stadt Bad Honnef: Das Verwaltungsgericht Köln hat am Freitag einem Eilrechtsschutzantrag des Naturschutzverbandes BUND gegen die Neugestaltung der Freianlagen auf der Insel Grafenwerth teilweise entsprochen.

 Das Verwaltungsgericht Köln hat am Freitag ein Urteil zu den Arbeiten auf der Insel Grafenwerth getroffen.

Das Verwaltungsgericht Köln hat am Freitag ein Urteil zu den Arbeiten auf der Insel Grafenwerth getroffen.

Foto: Frank Homann

Erfolg für den Bund Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), Schlappe für den Rhein-Sieg-Kreis und die Stadt Bad Honnef: „Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom heutigen Tage einem Eilrechtsschutzantrag des Naturschutzverbandes BUND gegen die Neugestaltung der Freianlagen auf der Insel Grafenwerth teilweise entsprochen.“

Das teilte das Gericht am Freitagnachmittag mit. Die Arbeiten auf der Nordspitze dürften weitergehen; weiteren Arbeiten aber erteilte das Gericht eine Absage. Kritik übte es vor allem an der geplanten Sitzstufenanlage am Ufer und erklärte den Bau einer Bühne gar für „rechtswidrig“.

Die Stadt plant Neugestaltungen auf der Insel. Abschnitt eins umfasst die Nordspitze mit Wegen und Spielinseln, Abschnitt zwei die schmälere Promenade und unter anderem eine Sitzstufenanlage am Ufer. In Bauabschnitt drei sollen laut Gericht Flächen entsiegelt, einige aber „erstmalig befestigt werden“, so für eine Bühne.

Laut Stadt sollten Besucher von der besonders schützenswerten Südspitze ferngehalten und die Naherholung verbessert werden. Da die Insel Landschaftsschutzgebiet ist, bedurfte es dafür einer naturschutzrechtlichen Befreiung, die der Kreis erteilt hat.

„Bühne ist rechtswidrig“

Der BUND klagte gegen diese Befreiung. Um zu verhindern, dass während des Verfahrens Arbeiten durchgeführt werden, stellte der BUND zudem den Eilantrag, dem die Kammer hinsichtlich der Bauabschnitte zwei und drei stattgab. Bedeutet: Bis zur endgültigen Klärung in der Hauptsache dürfe die Stadt die Arbeiten an der Nordspitze fortsetzen, in weiteren Abschnitten aber nicht arbeiten.

Das Gericht begründete dies damit, dass die Sitzstufenanlage zur Besucherlenkung nicht geeignet sei. Von ihrem Standort aus führe der Weg befestigt weiter Richtung Süden; vom Besuch der schützenswerten Bereiche werde man also nicht abgehalten. Zur Sitzstufenanlage heißt es: Allein durch mehr Naherholung sei sie „nicht gerechtfertigt“, weil sie in den besonders geschützten Uferbereich des Rheins eingreife.

Änderung des Schutzgebiets unzulässig

Eine Bühne sei gar „rechtswidrig, weil dadurch ein bestehendes Verbot faktisch ausgeschaltet“ würde. Im Landschaftsschutz seien Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen außerhalb befestigter Flächen verboten; solche seien stets nur als Ausnahme zulässig gewesen. Da mit einer Bühne große Veranstaltungen erlaubt wären, sei der Bau der Fläche gleichzusetzen mit einer grundlegenden Änderung des Schutzgebiets. Das sei unzulässig.

Die Arbeiten an der Nordspitze sah die Kammer als rechtmäßig an. Wege und Spielinseln würden Besucher dort binden und böten im Vergleich zum bisherigen Zustand ein deutlich attraktiveres Angebot. Zwar greife das Vorhaben in den Naturhaushalt ein und verändere das Landschaftsbild. Die Eingriffe seien aber durch die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele gerechtfertigt, nämlich den Südostteil der Insel zu schützen und die Naherholung zu verbessern.

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