Wanderweg in Rhöndorf Mittlerer Weinbergsweg wird wieder geöffnet

Rhöndorf · Seit sechseinhalb Jahren ist der mittlere Weinbergsweg am Siegfriedfelsen aufgrund eines Steinschlags gesperrt. Nun will die Stadt den Weg wieder freigeben. Die nötigen Arbeiten kosten voraussichtlich 12 000 Euro.

Kaum jemand hatte noch daran geglaubt, nun aber scheint der Wunsch vieler Rhöndorfer und Wanderer doch noch wahr zu werden: Nach monatelangen Gesprächen und dem Einholen eines Rechtsgutachtens sieht es so aus, als könnte der mittlere Weinbergsweg unterhalb des Siegfriedfelsens wieder freigegeben werden. Er war nach einem Steinschlag 2011 gesperrt worden und wurde auch nach der Felssicherung durch den Schutzzaun nicht wieder freigegeben – sehr zum Unmut der Bevölkerung.

Nun will die Stadt in der Ratssitzung kommende Woche, bei der es auch um die Dachmarke für Bad Honnef geht, den Politikern die gute Nachricht verkünden. Denn die Gespräche und das Rechtsgutachten haben ergeben, dass die Sperrung unter gewissen Bedingungen aufgehoben werden kann. „Wir haben viele Gespräche geführt und konnten letztendlich die Beteiligten überzeugen“, so die Honnefer Wirtschaftsförderin Johanna Högner auf Anfrage.

Kosten von rund 12.000 Euro

Zum einen ist die Voraussetzung, dass sie Sicherungsseile des Fangzauns, der am Wegesrand steht, versetzt werden, damit der Weg wieder passierbar ist. Zum anderen müsste die Gabionenmauer, die die Sperrung markiert, entfernt werden. „Das übernimmt der Bauhof, das haben wir bereits geklärt“, so Högner. Im Anschluss muss zudem mit entsprechenden Schildern auf die Steinschlaggefahr hingewiesen werden.

Umsonst ist die Wiedereröffnung des mittleren Weinbergwegs allerdings nicht. Die Kosten für die beschriebenen Maßnahmen, so die Verwaltung in ihrer Vorlage für den Rat, belaufen sich nach den bisherigen Kalkulationen auf 12.000 Euro an Fremdleistungen für das Versetzen der Seilanker sowie Eigenleistungen der Stadt durch den Bauhof. Denn für die beteiligten Partner ist die Maßnahme bereits abgeschlossen.

Gutachten bildet Grundlage

Grundlage für den Vorschlag ist ein Gutachten der Kanzlei Lenz und Johlen in Köln. Demnach gehört es zwar zu den Aufgaben der Verkehrssicherungspflicht des Straßen- oder Wegebaulastträgers, die Nutzer vor den Gefahren eines Steinschlags zu schützen. Beispielsweise, so das Gutachten, reiche auf einer viel befahrenen Straße das Aufstellen eines entsprechenden Warnschildes nicht aus. Bei Wanderwegen jedoch gestalte sich die Situation ein wenig anders.

Zwar müsse, so das Gutachten, den Erfordernissen der Sicherheit genüge getan werden, allerdings sei der für den Zustand des Weges Verantwortliche nicht verpflichtet, sämtliche Gefahren auszuschließen, „die der Aufenthalt in der freien Natur mit sich bringt“. Dies gelte, heißt es im Gutachten, zum Beispiel auch für den Fall, dass der Weg durch felsiges Gelände oder, wie in Rhöndorf, unmittelbar entlang einer Felswand führe.

Entscheidend in der Beurteilung sei jedoch, das die Gefahr eines Steinschlags tatsächlich naheliegt. Das sei hier nicht der Fall, bilanziert der Gutachter. „Es liegt im Sinne der Rechtsprechung nicht nahe, dass ein Wanderer, der das kurze, nach Durchführung weiterer Sicherheitsmaßnahmen noch ungeschützte Wegstück von 50 Metern begeht, von einem Stein oder Felsbrocken getroffen wird.“ Besonders, wenn möglicherweise das ungeschützte Wegstück nur 15 Meter lang sei. Dass jemand auf einem solchen Stück von einem Stein getroffen werde, sei nicht wahrscheinlicher als die Möglichkeit, in der freien Natur zum Beispiel von einem herabfallenden Ast getroffen zu werden oder durch umstürzende Bäume zu Schaden zu kommen.

Keine "naheliegende Gefahr"

Anschließend gehen die juristischen Gutachter ins Detail: „Bei einer normalen Gehgeschwindigkeit von circa 3,5 Kilometern pro Stunde benötigt der Wanderer für eine 50 Meter lange Strecke 50 Sekunden“, heißt es in dem Gutachten, „für 15 Meter 15 Sekunden“. Dass in dieser kurzen Zeit ein Stein oder ein Felsstück auf das betreffende kurze Wegstück falle und den Wanderer erfasse, sei so wenig wahrscheinlich, „dass von einer naheliegenden Gefahr im Sinne der Rechtsprechung nicht gesprochen werden kann“.

Allerdings sollten zur Verminderung des bestehenden „Restrisikos“ mögliche und zumutbare Maßnahmen getroffen werden, „dazu erforderlich und ausreichend ist das Aufstellen eines Schildes, mit dem vor dem Steinschlag gewarnt und zu einem der Situation angepassten Verhalten aufgefordert wird“. Auf dem Schild könne beispielsweise folgender Hinweis vermerkt sein: „Vorsicht Steinschlag auf 50 Metern, zügig gehen, nicht stehenbleiben“. Damit werde der Wanderer ausreichend auf die Gefahrensituation und ein entsprechend angepasstes Verhalten aufmerksam gemacht.

Sitzung am 24. August

Sollten nur 15 Meter ungesichert sein, „verringert sich natürlich die Zeit, in der der Wanderer denkbarem Steinschlag ausgesetzt ist, erheblich. Diese Verminderung des bestehenden 'Restrisikos' ist haftungsrechtlich von Bedeutung, aber nicht notwendig, um die Haftung der Stadt auszuschließen“, heißt es abschließend.

Wenn der Rat der Öffnung zustimmt, soll diese „möglichst zügig umgesetzt werden“, so Högner. Einen genauen Termin kann sie aber noch nicht nennen.

Der Rat tagt öffentlich am Donnerstag, 24. August, ab 18 Uhr im Ratssaal, Rathausplatz.

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