Verbraucherzentrale NRW Reklamation von "Billigartikeln" ist möglich

RHEIN-SIEG-KREIS · Auch "Billigartikel" müssen mängelfrei sein. Ist dies nicht der Fall und bricht der Absatz des günstig erstandenen Stöckelschuhs nach dem ersten Tragen ab oder gibt das Schnäppchen-Radio keinen vernünftigen Ton von sich, hat der Käufer das Recht, die Ware zu reklamieren. Darauf weist die Verbraucherzentrale (VZ) NRW hin.

Zwei Jahre ab Kauf hat der Kunde klare Rechte gegenüber den Verkäufern. Und zwar unabhängig vom Preis und der Produktionsqualität. Schalten die Händler auf stur, sind sie in der Pflicht: Sie müssen innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf nachweisen, dass die Ware einwandfrei war, als sie über die Ladentheke ging.

"Ablehnung brauchen sich die Kunden nicht gefallen zu lassen", sagt die VZ. Bevor Kunden den Kaufpreis einer mangelhaften Ware zurückerhalten oder auf einen Preisnachlass hoffen, dürfen Händler die fehlerhafte Ware in der Regel zweimal reparieren oder nachbessern oder einmal für Ersatz sorgen.

Der "Umtausch" einer Ware ist übrigens reine Kulanz-Sache. Wird auf diese Möglichkeit nicht ausdrücklich hingewiesen, hat der Händler das Recht, den Umtausch zu verweigern.

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