Keine Versammlungen während der Corona-Krise Verwaltungsgericht verbietet Demo in Köln

Köln · In Köln hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass während der Corona-Krise für eine politische Aktion im Grüngürtel keine Ausnahme vom Versammlungsverbot gemacht werden kann. Eine Einzelperson hatte einen Antrag gestellt.

 Das Verwaltungsgericht Köln hat einen Antrag abgelehnt, in der Corona-Krise ausnahmsweise eine Veranstaltung durchführen zu dürfen.(Archivfoto)

Das Verwaltungsgericht Köln hat einen Antrag abgelehnt, in der Corona-Krise ausnahmsweise eine Veranstaltung durchführen zu dürfen.(Archivfoto)

Foto: picture alliance / dpa

Das Verwaltungsgericht Köln hat am Donnerstag einen Antrag abgelehnt, trotz der Corona-Krise ausnahmsweise eine Veranstaltung zur politischen Meinungsbildung durchführen zu dürfen. Wie die Richterin und Pressesprecherin am Verwaltungsgericht, Lilo Gerdes, auf GA-Anfrage mitteilte, handelt es sich bei dem Antragsteller um eine private Einzelperson.

Der Antragsteller hatte eine Veranstaltung auf einer Fläche im Grüngürtel in Köln während der Osterfeiertage geplant, um für das „Eintreten für ein demokratisches und solidarisches Europa, gegen die antidemokratischen Bestrebungen in Polen und Ungarn sowie die Flüchtlingssituation in Griechenland“ zu demonstrieren.

Demonstranten wollten einer nach dem anderen protestieren

Dabei sollten die Veranstaltungsteilnehmer nicht gleichzeitig, sondern nacheinander am Demonstrationsort erscheinen und dort Pappschilder mit Meinungsäußerungen zu diesem Thema aufbauen. Auf seiner Facebook-Seite hatte der Antragsteller bereits Zusagen im dreistelligen Bereich, so die Richterin. Die Corona-Schutzverordnung des Landes NRW sei da aber eindeutig, begründete sie die Entscheidung der Kammer.

Danach seien Veranstaltungen und Versammlungen untersagt, wenn „Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern“ nicht gewährleistet seien.Der Mann hatte eine Ausnahmegenehmigung von dem Versammlungsverbot bei der Stadt Köln beantragt, die das mit Hinweis auf die hohen Infektionszahlen, das hohe Infektionsrisiko und zweifelhaften Steuerungsmöglichkeiten der erwarteten Teilnehmer- und Besucherströme abgelehnt hatte.

Ausnahme eine Vorbildwirkung für weitere Anträge haben

Außerdem könne die Erteilung der Ausnahmegenehmigung eine Vorbildwirkung für weitere Anträge haben, die die Erreichung des Ziels der Schutzmaßnahmen, nämlich durch eine weitgehende Kontaktbeschränkung eine Ausbreitung des Virus zu vermindern, unterlaufen könnten. Der Stadt lägen bereits weitere Anträge für andere politische Aktionen an den Osterfeiertagen vor.Mit seinem Eilantrag hat der Antragsteller die Stadt im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichten wollen, die Veranstaltung zuzulassen.

Doch das Gericht sieht es genauso wie die Stadt Köln. Das Demonstrationskonzept könne den Mindestabstand nicht garantieren, zumal solch eine Aktion zusätzlich Schaulustige auf den Plan rufen würden, so die Richterin. Es könne ja nicht ausgeschlossen werden, dass sich nach dem Aufstellen der Schilder Menschenansammlungen im Bereich der Schilder bildeten, die sich für Aufschriften interessieren würden, da hierin gerade das Ziel der Aktion liege.

Schutz von Leben und Gesundheit geht anderen Grundrechten vor

Nachdem bereits in den letzten Tagen und Wochen zahlreiche Menschen im Grüngürtel unterwegs gewesen seien und die Einhaltung des Mindestabstandes nur mit Mühe möglich gewesen sei, würde dies bei einem zusätzlichen Personenaufkommen durch die Aktion noch erschwert werden. Der Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung vor einer Infektion mit dem lebensbedrohlichen Coronavirus sei derzeit vorrangig vor dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit, zumal das Versammlungsverbot bis zum 19.04.2020 befristet sei. Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde. (Az.: 7 L 687/20)

Hinweis: Bei dem Verwaltungsgericht ist bereits ein weiterer, ähnlich gelagerter Eilantrag gegen die Ablehnung einer Ausnahme von dem Versammlungsverbot nach der Corona-Schutz-Verordnung anhängig (Az.: 7 L 701/20).

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort