Für ein Testament ist es nie zu früh

GA-Telefonaktion: Experten der Gesellschaft für Erbrechtskunde im Dauereinsatz - Viele Fragen zum Pflichtteil

Bonn. Den vier Experten bei der GA-Telefonaktion "Rund um das Erbrecht" war am Samstag keine Sekunde Pause gegönnt. Zwei Stunden lang beantworteten sie die Fragen der GA-Leser. Im Folgenden veröffentlichen wir die interessantesten Fragen und Antworten.

Frage: In welchem Alter sollte man ein Testament verfassen?

Antwort: So früh als möglich. Man sollte volljährig und voll geschäftsfähig sein. Sinnvoll ist ein Testament schon dann, wenn man eine Familie gründet oder Eigentum geschaffen hat.

Frage: Kann ich das Erbe nach Gutdünken verteilen?

Antwort: Grundsätzlich ja. Dazu besteht u.a. die Möglichkeit der Teilungsanordnung, mit der testamentarisch festgelegt werden kann, wie das Erbe verteilt werden soll. Vorsicht ist aber geboten, wenn einer der Erben dabei wertmäßig im Verhältnis zu seiner Erbquote benachteiligt werden soll. Bei großen Missverhältnissen besteht die Möglichkeit, dass der Bedachte das Erbe ausschlägt und lieber seinen Pflichtteil geltend macht.

Frage: Was versteht man unter einem Pflichtteil?

Antwort: Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil haben diejenigen, die kraft gesetzlicher Erbfolge - also ohne Testament - den Erblasser beerbt hätten, von diesem aber durch eine letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Also die Hälfte dessen, was der Übergangene ohne Vorliegen eines Testamentes geerbt hätte.

Frage: Muss ich mich wegen meines Testaments an einen Notar wenden oder kann ich es selbst verfassen und irgendwo deponieren?

Antwort: Beide Formen sind absolut gleichberechtigt. Wichtig ist, dass das handgeschriebene Testament formgerecht ist. Der gesamte Text muss von Hand geschrieben, unterschrieben und mit Datum versehen sein. Der Gang zum Notar hilft, Fehler, Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften zu vermeiden. Sittenwidrig wäre beispielsweise, wenn der Erblasser seine Geliebte im Testament einsetzt und nicht seine Ehefrau.

Frage: Erben nichteheliche Kinder mit?

Antwort: Ja und zwar seit dem 1. April 1998 mit Inkrafttreten des Erbrechtsgleichstellungsgesetzes mit allen Rechten und Pflichten eines ehelichen Kindes. Es besteht also kein Unterschied mehr, ob das Kind ehelich oder nichtehelich ist. Das nichteheliche Kind ist voll erbberechtigt, was die Väter in ihrem letzten Willen berücksichtigen sollten, um späteren Überraschungen für die anderen Familienangehörigen vorzubeugen.

Frage: Wie kann ich sicherstellen, dass mein letzter Wille auch ausgeführt wird?

Antwort: Indem Sie jemanden in Ihrem Testament zum Testamentsvollstrecker bestimmen. Diese, möglichst rechtlich versierte Person, wacht über die Ausführung ihrer letztwilligen Bestimmungen. Sie sollten zudem bestimmen, dass die Testamentsvollstreckung erst endet, wenn allen Testamentsbestimmungen Genüge getan wurde.

Frage: Ich habe vor fünf Jahren handschriftlich mein Testament verfasst. Stimmt es, dass ich dieses alle paar Jahre neu datieren und unterschreiben muss?

Antwort: Ein einmal verfasstes Testament - auch das privat und handschriftlich verfasste - behält unabhängig vom Alter seine Gültigkeit.

Frage: Erbt mein geschiedener Mann noch von mir?

Antwort: Grundsätzlich nein. Voraussetzung für das Erbrecht des Ehegatten ist, dass der überlebende Ehegatte zum Zeitpunkt des Todes mit dem Erblasser in gültiger Ehe verheiratet war und der Erblasser weder die Scheidung beantragt hat noch ihr zugestimmt hat. Mit Einreichung der Scheidung oder der Zustimmung wäre auch ein vorhandenes gemeinschaftliches Testament oder gegenseitig errichtetes Testament unwirksam.

Frage: Kann die gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen werden?

Antwort: Ja. Die gesetzliche Erbfolge gilt nur, wenn der Erblasser nicht durch gültige und formgerechte letztwillige Verfügung etwas anderes bestimmt hat. In diesem Fall schließt der niedergelegte letzte Wille die gesetzliche Regelung aus und geht dieser vor. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um ein eigenhändiges, privatschriftliches oder ein notarielles Testament handelt. Entscheidend ist, dass die letztwillige Verfügung formgerecht errichtet wurde und nicht aus anderen Gründen nichtig oder unwirksam ist.

Frage: Lässt sich der Pflichtteilsanspruch durch Testament ausschließen?

Antwort: Bei "normalen" Familienverhältnissen so gut wie gar nicht. Das Gesetz lässt einen Ausschluss nur in ganz krassen Fällen zu, zum Beispiel wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser, seinem Ehegatten oder anderen Abkömmlingen vorher nach dem Leben getrachtet, ihn misshandelt oder sonst körperlich schwer verletzt hat.

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