Aufsichtspflicht nicht verletzt

Rentnerin verlangt nach Unfall mit Siebenjähriger Schmerzensgeld - Klage vor dem Bonner Landgericht erfolglos

Bonn. Die Rentnerin und ihr Lebensgefährte standen mit dem Einkaufswagen bereits an der Supermarktkasse. Da fiel der Frau ein, dass sie noch Butter benötigte. Ähnliches ist gewiss vielen schon einmal passiert. Was der Seniorin danach widerfuhr, ist eher ungewöhnlich. Am Ende eines Regals stieß sie mit einem kleinen Mädchen zusammen und stürzte. Dabei brach sich die Rentnerin das rechte Schultergelenk und das rechte Handgelenk, erlitt Prellungen an Ellenbogen, Knie und Rippen.

Von dem Unfall am 26. September 2001 hat sich die 74-Jährige bis heute nicht richtig erholt. Jetzt verklagte sie die Mutter des Mädchens wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht und verlangte ein Schmerzensgeld von 10 000 Euro.

In der Verhandlung vor der 10. Zivilkammer des Landgerichtes behauptete die Klägerin, das damals sieben Jahre alte Mädchen sei vor dem Unfall quer durch den Laden gelaufen und habe dabei hysterisch nach seiner Mutter geschrien. Dieses Verhalten konnte sich die Beklagte jedoch nicht vorstellen. Ihre Tochter sei wohl erzogen und habe sich in dem Supermarkt gut ausgekannt. Zu hysterischen Anfällen neige sie nicht, wie Zeugen bestätigten. Das Mädchen sei eher ein unauffälliges und schüchternes Kind.

Zu dieser Auffassung gelangte auch die Kammer und wies die Klage als unbegründet ab. In dem Urteil heißt es: "Das Maß der gebotenen Aufsicht über Minderjährige bestimmt sich nach deren Alter, ihrer Eigenart und dem Charakter sowie danach, was man Eltern an Vorkehrungen nach dem jeweiligen Einzelfall zumuten kann." Die Beklagte habe überzeugend dargelegt, dass ihr Kind über gutes Benehmen verfüge.

Zudem habe sie als Mutter in dem ihrer Tochter bekannten Geschäft nicht mit einer Panikattacke rechnen müssen, wie sie die Klägerin schilderte. In der dargelegten Situation habe kein Anlass bestanden, die Schülerin "an die Hand zu nehmen". Dass die Mutter in der vertrauten Umgebung nicht ständig Blickkontakt mit dem Schulkind hatte, sei kein Verstoß gegen die Aufsichtspflicht. (Aktenzeichen: 10 O 445/03)

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