Verwaltungsgericht bestätigt Maria Laach Kein Stand in der Unterführung

MARIA LAACH · Ein Mitglied einer christlichen Vereinigung darf in der Unterführung vom Parkplatz zum Kloster Maria Laach keinen Stand betreiben. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden. Der Mann hatte dieses bereits getan und nach Meinungsverschiedenheiten mit den Benediktinern des Klosters den Eigentümer, die Straßenbauverwaltung des Landes um eine Sondernutzungserlaubnis angegangen.

Begründung: Er beabsichtige, einmal im Monat einen kleinen Tisch und eine Staffelei im Bereich des Durchgangs vom Parkplatz zur Klosteranlage Maria Laach aufzustellen, um für eine von ihm verfasste religiöse Schrift, einen diese erläuternden Flyer sowie einen christlichen Symbol-Anhänger zu werben.

Die Straßenbauverwaltung hatte jedoch mit dem Kloster schon einen Pachtvertrag geschlossen, der dem Kloster die Benutzung der Unterführung der L 113 gestattet. Diese Unterführung wurde errichtet, um die Sicherheit des Fußgängerverkehrs vom Parkplatz zum Kloster zu gewährleisten. Die Straßenbauverwaltung hatte den Antrag des Mannes abgelehnt.

Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Landesbetrieb Mobilität zurück. Daraufhin beantragte der Mann beim Verwaltungsgericht Koblenz die Feststellung, dass die Ablehnung seines für das Jahr 2013 gestellten Antrags rechtswidrig gewesen sei. Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Kläger, so die Koblenzer Richter, habe im Jahr 2013 keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Sondernutzungserlaubnis gehabt.

Nach den Vorschriften des Landesstraßenrechts bedürfe der Gebrauch der Straße über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) zwar einer Erlaubnis. Etwas anderes gelte jedoch dann, wenn der Gemeingebrauch der Straße durch deren Benutzung nicht beeinträchtigt sein könne. In einer solchen Situation richte sich die Einräumung von Rechten zur Straßenbenutzung nach dem Privatrecht.

Im Übrigen sei der Pachtvertrag über die Benutzung der Unterführung zwischen der Vereinigung der Benediktiner und der Straßenbauverwaltung abgeschlossen worden, bevor der Kläger seinen Antrag auf Sondernutzung gestellt habe.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beantragen.

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 7. August 2014, 1 K 42/14.KO.

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