Dreijähriger in Bad Breisig ertrunken Keine Klage gegen Kita-Leiterin nach Tod von Kind

SINZIG · Ein Dreijähriger ertrank in einem Gartenteich, nachdem er in Bad Breisig unbemerkt von den Erzieherinnen die Kindertagesstätte "Regenbogen" verlassen hatte. Die Staatsanwaltschaft warf der Kita-Leiterin Fahrlässigkeit vor, eine Klage wird es aber nicht geben.

Der zuständige Strafrichter des Amtsgerichts Sinzig hat die Eröffnung des Hauptverfahrens im Strafverfahren gegen die Leiterin der Bad Breisiger Kindertagesstätte „Regenbogen“ abgelehnt. Der Erzieherin wurde von der Staatsanwaltschaft Koblenz zur Last gelegt, fahrlässig durch Unterlassen gebotener Maßnahmen, namentlich der hinreichenden Sicherung vorhandener Türen, den Tod eines dreijährigen Jungen verursacht zu haben.

Im Mai 2017 hatte der Junge unbemerkt die Kindertagesstätte verlassen können, war auf ein Nachbargrundstück gelangt und in einen dortigen Teich gefallen, wo er ertrank. Der Richter hat nun geprüft, ob sich die Leiterin der Kita wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassung schuldig gemacht hat.

Nach Mitteilung des Amtsgerichts hat der Richter umfassende Nachermittlungen durchgeführt, Zeugen vernommen und beim zuständigen Bauamt der Kreisverwaltung angefragt, ob die Türen, durch die der Junge die Kita verlassen haben kann, aus Brandschutzgründen unverschlossen sein mussten. Im Ergebnis kam der Strafrichter nicht zu der Überzeugung, dass ein hinreichender Tatverdacht gegeben ist.

Eltern können jetzt Beschwerde einlegen

Dem liegt zugrunde, dass der Junge die Kindertagesstätte auf zwei denkbaren Wegen verlassen haben kann, die gleichermaßen wahrscheinlich seien. Eine der Optionen sei ein Weg durch eine aus Brandschutzgründen zwingend unverschlossene Tür, so dass der fehlende Verschluss der Tür und ein dadurch ermöglichtes Weglaufen des Jungens der Leiterin der Kindertagesstätte nicht zur Last gelegt werden könne. Ohnehin falle die bauliche Ausgestaltung der Tür nicht in den Aufgaben- und Pflichtenkreis der Leiterin der Kindertagesstätte. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die als Nebenkläger zugelassenen Eltern des verstorbenen Jungen haben die Möglichkeit, gegen den Beschluss sofortige Beschwerde einzulegen. (Aktenzeichen des Gerichts: 3 Ds 2030 Js 36140/17).

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