Tod eines Dreijährigen im Teich Doch Prozess gegen Kita-Leiterin aus Bad Breisig

BAD BREISIG · Nun wird es doch einen Gerichtsprozess gegen die Leiterin einer Bad Breisiger Kita wegen des Todes eines Dreijährigen geben. Das hat das Koblenzer Landgericht mitgeteilt. Das Kind war im Mai 2017 in einem Teich ertrunken, nachdem es unbemerkt aus der Kita verschwand.

 Vor dem Kindergarten hatten Eltern und Kinder nach dem Tod des Dreijährigen im Mai 2017 Blumen und Plüschtiere abgelegt und Kerzen aufgestellt.

Vor dem Kindergarten hatten Eltern und Kinder nach dem Tod des Dreijährigen im Mai 2017 Blumen und Plüschtiere abgelegt und Kerzen aufgestellt.

Foto: Gausmann

Das Strafverfahren gegen die Leiterin einer Kindertagesstätte in Bad Breisig wird nun doch fortgeführt. Das teilte das Koblenzer Landgericht am Dienstag mit. Gegenstand der Anklage ist der gegen die Kita-Leiterin erhobene Vorwurf, „fahrlässig durch Unterlassen gebotener Maßnahmen den Tod eines in der Kindertagesstätte betreuten dreijährigen Jungen verursacht zu haben“.

Das Kind hatte im Mai 2017 unbemerkt die Kita verlassen, war in einen Gartenteich auf einem Nachbargrundstück gefallen und dadurch ums Leben gekommen. Mit Beschluss vom 14. Januar 2019 hatte der zuständige Strafrichter des Amtsgerichts Sinzig die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die Kita-Leiterin abgelehnt. Dies, weil er nicht zu der Überzeugung gelangt war, dass ein hinreichender Tatverdacht – wie er Voraussetzung für die Eröffnung des Hauptverfahrens und Durchführung einer Hauptverhandlung vor Gericht ist – gegeben war. Dagegen hatten sowohl die Staatsanwaltschaft Koblenz als auch die Eltern des verstorbenen Jungen als Nebenkläger jeweils sofortige Beschwerde eingelegt.

Eltern und Staatsanwaltschaft hatten Beschwerde eingelegt

Auf die Beschwerden hin hat die 12. Große Strafkammer des Landgerichts Koblenz mit Beschluss vom 12. April 2019 den Beschluss des Strafrichters des Amtsgerichts Sinzig vom 14. Januar aufgehoben, das Hauptverfahren vor dem Strafrichter des Amtsgerichts Sinzig eröffnet und die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Koblenz zur Hauptverhandlung zugelassen.

Abweichend von der Auffassung des Sinziger Strafrichters sah die Kammer auf Grundlage der sich aus der Aktenlage ergebenden Beweissituation einen hinreichenden Tatverdacht als gegeben an. Zur Begründung hat die Kammer in ihrem Beschluss ausgeführt, dass es „überwiegend wahrscheinlich sei, dass der Junge die Kindertagesstätte durch eine nicht hinreichend gesicherte Tür verlassen hat“. Die Angeklagte habe im Rahmen ihrer Organisationsverantwortung die Pflicht gehabt, bauliche Missstände gegenüber dem Träger (Stadt) anzuzeigen und eine Abhilfe zu ermöglichen.

Der zuständige Strafrichter des Amtsgerichts Sinzig hat aufgrund der Auffassung der 12. Großen Strafkammer weitere Ermittlungsmaßnahmen ergriffen. Ein Hauptverhandlungstermin soll zeitnah bestimmt werden (Az.: AG Sinzig 3 Ds 2030 Js 36140/17 und G Koblenz L12 Qs 7/19).

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