Grafschaft hadert mit der Gülle Nächste Runde im Streit

GELSDORF · Der seit 2013 schwelende Streit über ein in der oberen Grafschaft geplantes Güllebecken geht in die nächste Runde. Der Grafschafter Bürgermeister Achim Juchem legte die Argumente zur Zulassung der Berufung vor.

 Volles Haus in der Gelsdorfer Mehrzweckhalle bei der Veranstaltung der Bürgerinitiative.

Volles Haus in der Gelsdorfer Mehrzweckhalle bei der Veranstaltung der Bürgerinitiative.

Foto: Martin Gausmann

Der seit 2013 schwelende Streit über ein in der oberen Grafschaft geplantes Güllebecken geht in die nächste Runde. Nachdem das Koblenzer Verwaltungsgericht im November 2016 im Rahmen einer Untätigkeitsklage die Kreisverwaltung Ahrweiler verpflichtete, die Baugenehmigung zu erteilen, der Behörde Inhalte dieser vorgab und die Berufung gegen die Entscheidung beim Oberverwaltungsgericht nicht zuließ, hat nun neben der Kreisverwaltung auch die Verwaltung der Gemeinde Grafschaft, die die Erteilung des Einvernehmens zu dem Bauvorhaben versagt hatte, den Antrag auf Zulassung des Berufungsverfahrens gestellt.

„Die Kommune ist zur Wahrung ihrer Rechte dem Ursprungsverfahren beigetreten und somit Beigeladene geworden“, erläuterte Bürgermeister Achim Juchem den rund 80 Besuchern der „Bürgerinitiative gegen Gülle-Importe, industrielle Gülle-Lager und Massentierhaltung“, die in die Gelsdorfer Mehrzweckhalle gekommen waren. Juchem erklärte den interessierten Besuchern in einem aufwendigen und detaillierten Vortrag die bisherige Entwicklung des Verfahrens und auch die rechtlichen Grundlagen, die zu den einzelnen Schritten geführt haben.

Er machte dabei auch deutlich, dass es schwer werden wird, sich gegen das Güllebecken erfolgreich zur Wehr zu setzen. Im aktuellen Stand geht es darum, die Zulassung der Berufung zu erreichen. Diese kann erteilt werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen. Darauf berufen sich Kreis und Gemeinde.

Die wesentlichen Antragsründe der Gemeinde Grafschaft erläuterte der Bürgermeister ebenfalls. Zum einen sei eine ausreichende Erschließung nicht gesichert. Der Kläger, der Grafschafter Landwirt Theo Münch, hatte im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zwar eingeräumt, den Weg von der L83 hin zum geplanten Güllebecken „nach den Richtlinien für ländlichen Wegebau ausgerichtet für eine hohe Beanspruchung, ausbauen“, dabei aber eine unzureichende Streckenlänge genannt.

Auch der Kurvenradius eines Lkw bei der Einfahrt auf den landwirtschaftlichen Weg sei nicht bedacht worden. Dieser bewirke nämlich, dass ein solcher Gülletransporter Privatgelände überfahren müsse. Schließlich reiche auch die Ausbaubreite der Zufahrt nicht für die schweren Transporter aus. Zum anderen liegen die Antragsgründe im Bereich von Naturschutz und Wasserwirtschaft. Das geplante Becken liege zu dicht am Bachesgraben. Dieser führt, wenn auch unregelmäßig, parallel zur L83 Wasser, das letztendlich in den Swistbach laufe. Der Graben ist als Gewässer der Stufe drei eingeordnet und somit mit einem Bach vergleichbar. Zumindest eine Verschiebung des geplantes Beckens seit notwendig, was die Erschließungskosten weiter erhöhe. Zudem beruft sich die Gemeinde bei ihren Gründen auf die anstehende Änderung des Düngemittelrechts. Diese sei unter bestimmten Umständen bei der Urteilsfindung einzubeziehen, was nicht geschehen sei. „All diese Punkte sind leicht zu umgehen, es ist kein durchgreifender Punkt dabei“, machte Juchem keinen Hehl daraus, dass es schwer werden wird, die Berufung zu erreichen und die Baugenehmigung zu verhindern. Der Bürgermeister ließ aber auch durchblicken, dass, sollte der derzeitige Klageweg nicht zum gewünschten Erfolg führen, es wohl weitere Kläger gebe, die nach möglicher erteilter Baugenehmigung eine Anfechtungsklage erheben würden.

Juchem kritisierte, dass es viele Zuständigkeiten im Rahmen der Erteilung der Genehmigungen gebe, die nicht immer ineinandergreifen würden. Das war zuvor bereits deutlich geworden, als Dirk Schneider von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) die Aufgaben seiner Behörde in dem Verfahren, die sich auf Themen, wie Düngerecht, Düngegesetz und Düngeverordnung belaufen, erläuterte.

Viele Themen gehen dabei weiter ins Veterinärrecht über, hierfür ist aber nicht die ADD, sondern der Kreis zuständig.

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